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Fahrräder in Mietwohnungen – Rechte und Pflichten für Mieter und Vermieter

Viele Mieter verzichten zunehmend auf das Auto und setzen vermehrt auf Fahrräder, E-Bikes oder Tretroller. Das schont nicht nur den Geldbeutel, sondern führt auch zu praktischen Fragen. Wohin mit dem Fahrrad, wenn kein oder kein ausreichend großer Keller oder Stellplatz im Mietshaus vorhanden ist? Diese Frage ist auch für private Vermieter und Hausverwaltungen relevant. Es gelten unterschiedliche Regelungen je nach Baujahr und Bundesland.

Zum einen geht es um das Einräumen von Stellflächen im Mietshaus, zum anderen um mögliche Mietminderungen bei fehlenden Abstellflächen. Wir beantworten die wichtigsten Fragen rund um Rechtsansprüche, die Ausgestaltung von Hausordnungen und Co.

Muss ich als Vermieter einen Abstellplatz für Fahrräder im Mietshaus zur Verfügung stellen?

Achtung

Achtung

Wenn im Mietvertrag die Nutzung eines Fahrradkellers eingeräumt wird, ist der Mieter bei fehlender Nutzungsmöglichkeit zur Mietminderung berechtigt. Das AG Menden (Urteil v. 07. März 2007, Az. 4 C 407/06) erachtet eine Mietminderung von 2,5 Prozent bei dauerhaft fehlender Nutzungsmöglichkeit als angemessen.

Das hängt zunächst vom Jahr der Errichtung deines Objektes ab. Viele Bundesländer haben bereits seit annähernd drei Jahrzehnten entsprechende Pflichten in den Landesbauordnungen verankert. Fahrradstellplätze waren und sind somit bei Neubauten zwingend einzuplanen. Eine Zweckentfremdung darf auch bei fehlendem „Bedarf“ nicht stattfinden.

Fertigstellung des Mietshauses vor 1990: Es besteht kein Anspruch des Mieters auf „Nachrüstung“ oder Modernisierung. Denn in der Regel sahen die damaligen Bauordnungen keinen Fahrradabstellplatz vor. Derartige Bestandsobjekte müssen Vermieter deshalb nicht nachrüsten. Geschieht dies dennoch, kannst du nach § 555b BGB eine Mieterhöhung aufgrund einer Modernisierungsmaßnahme durchsetzen.

Fahrrad in der Mietwohnung: Was darf der Mieter?

Ein anderer Sachverhalt ist der, in welchem der Mieter das Fahrrad direkt in der Mietwohnung abstellt. Gerade bei teuren E-Bikes oder Pedelecs soll somit ein Diebstahl vermieden werden. Die Gerichte urteilen unterschiedlich, dennoch gibt es einen Grundsatz:

Leitsatz: Mieter dürfen ihr Fahrrad in der Mietwohnung abstellen, wenn kein ausreichender Platz im Haus zur Verfügung steht. Je wertvoller das Fahrrad, desto eher wird der Mieter das In-der-Wohnung-Abstellen rechtfertigen können.

Als Vermieter kannst du das direkte Abstellen in der Mietwohnung in der Regel nicht untersagen. Allerdings kann über die Hausordnung der Transport über das Treppenhaus verboten werden. Das LG München (Urteil v. 23. November 2017, Az. 36 S 3100/17 WEG) gab einer WEG in einem strittigen Fall Recht. Anders als Rollstühle, Kinderwagen oder Rollatoren sei eine Nutzung des Fahrrads in der Mietwohnung nicht „üblich“. Als Vermieter verstößt du deshalb nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, auch liegt keine unzulässige Einschränkung der Wohnungsnutzung vor.

Was ist unter einer „zumutbaren“ Abstellmöglichkeit für Fahrräder zu verstehen?

Etwas schwieriger wird es, wenn weder im noch am Haus entsprechende Abstellplätze zur Verfügung stehen. Sofern du diesen Punkt nicht in der Hausordnung oder dem Mietvertrag behandelst, gilt:

  • Der Mieter hat ein Recht auf eine „zumutbare“ Abstellmöglichkeit, in der Regel im Hausflur. Allerdings nur dann, wenn der Weg passierbar bleibt, kein Fluchtweg blockiert wird oder eine Gefahr dadurch entsteht.

Da es keine abschließende gesetzliche Definition von „zumutbar“ gibt, besteht Interpretationsspielraum. Ein grundsätzliches Abstellverbot darfst du als Vermieter nur dann verhängen, wenn „zumutbare“ Abstellmöglichkeiten existieren. Also Platz auf dem Balkon, in der Wohnung oder eben dem Fahrradabteil (Keller). 

Achte als Vermieter deshalb auf die genaue Formulierung in Hausordnung und Mietvertrag. Es kann sinnvoll sein, einen besonderen Platz auf dem Gelände (Eingangsbereich, Hof, etc.) als Fahrradabstellplatz zu deklarieren. Das reduziert Streitigkeiten und mögliche Gefahrenquellen, wenn Fahrräder im Flur abgestellt werden.

Was tun bei Fahrradleichen?

Du als Vermieter hast grundsätzlich das Recht, herrenlose Fahrräder zu entsorgen, insbesondere dann, wenn sie Fluchtwege in Flur oder Keller blockieren oder den Hinterhof “zumüllen”, sodass kein Platz mehr für Räder in Gebrauch ist.

Die meisten Vermieter fordern ihre Mieter vorab dazu auf, ihre Fahrräder bis zu einer bestimmten Frist zu markieren. Alle nicht markierten Räder werden schließlich entfernt. Aber Vorsicht: Ist ein vermeintlich herrenloses Fahrrad doch nicht herrenlos, kann der Eigentümer Schadenersatz verlangen (Entscheidung des Amtsgerichts Tempelhof Kreuzberg vom 20. Juli 2012; AZ: 23 C 9/12).

Manche Mieter vergessen, ihre Räder zu markieren, haben den Aushang übersehen oder sind davon ausgegangen, dass ihr Rad nicht nach einer Fahrradleiche aussieht und verschont bleiben würde. Um sicher zu gehen, empfehlen wir dir, die Räder zunächst für eine Zeit zwischenzulagern und erst dann endgültig zu entsorgen.