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BGH: Keine Maklercourtage bei fehlender Widerrufsbelehrung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die Zahlung der Maklercourtage maßgeblich von der Aushändigung der Widerrufsbelehrung abhängt. Das kann vielen Investoren nun Tausende Euros sparen.

Das neue Urteil des BGH (Az. I ZR 169/19) dürfte es vielen Immobilienkäufern nun ermöglichen, die Provision für einen Makler zurückzubekommen oder diese gar nicht erst zu zahlen. Denn die Richter entschieden, dass ein Immobilienmakler keinen Anspruch auf seine Provision hat, weil er es versäumt hat, dem Kunden die Informationen über sein Widerrufsrecht zu überreichen.

Unser Gesetz sieht vor, dass ein Makler seinen Kunden nicht nur über sein Widerrufsrecht belehren muss, sondern ihm auch eine Widerrufsbelehrung aushändigen muss. Die obersten Richter erläuterten, dass dies auf Papier geschehen und es sich um eine „physische Übergabe“ handeln muss. Nur im Ausnahmefall und bei ausdrücklicher Zustimmung des Kunden dürfe die Übermittlung der Widerrufsbelehrung auch beispielsweise per E-mail erfolgen.

Im aktuellen Verfahren erklärte der Makler, er habe dem Kunden die Widerrufsbelehrung persönlich in den Briefkasten geworfen, konnte dies aber nicht nachweisen. Das reichte dem Bundesgerichtshof jedoch nicht und der Immobilienmakler kann seine Leistung nicht abrechnenn.

Onlinebasierte Makler besonders betroffen

Das Urteil hat große Auswirkungen auf die digitale Immobiliensuche: wenn der Vermittler Objekte im Internet inseriert, erhält der Interessent erst dann Zugang zu einem Exposé, wenn er vorher online bestätigt, dass er die Widerrufsbelehrung zur Kenntnis genommen hat und erklärt, dass der Makler sofort für ihn tätig werden soll. Die Richter stellten fest, dass es nur im Ausnahmefall ausreicht, die Widerrufsbelehrung per Email zu übermitteln, wenn der Verbraucher vorher zugestimmt hat. 

In der Praxis ist es aber meist so, dass der Kunde entweder gar keine Unterlagen zum Widerrufsrecht erhält – oder diese nur per Email bekommt, ohne diesem Versandweg vorher zugestimmt zu haben. Die wenigsten Makler senden ihren Kunden die Unterlagen auf Papier.

Widerrufsrecht: unsauberes Arbeiten darf nicht mehr vorkommen

Viele Makler belehren ihre Kunden demnach nicht richtig – zu diesem Schluss kommen die Richter des BGH und ziehen Konsequenzen: Die Widerrufsfrist verlängert sich um zwölf Monate. Das gilt selbst dann wenn der Kunde ausdrücklich erklärt hat, dass er wünscht, dass die Widerrufsfrist vorzeitig endet, um eine zeitnahe Besichtigung zu ermöglichen.

Der BGH hatte in vorangegangenen Urteilen festgestellt, dass es zudem auf die richtige Formulierung des Widerrufsrechts ankommt. Kunden, die in den vergangenen zwölf Monaten und 14 Tagen einen Makler beauftragt haben, können diesen Vertrag unter Umständen widerrufen. Sie schulden dem Makler dann kein Geld und können eine bereits gezahlte Provision zurück fordern. Ob die Voraussetzungen für einen Widerruf jedoch  gegeben sind, sollten Immobilienkäufer vom Anwalt überprüfen lassen.