Über 500.000 Vermieter nutzen unsere Lösung!

Hausüberschreibung mit Wohnrecht – das solltest Du beachten

Das Haus zu Lebzeiten einem Kind übertragen kann aus steuerlicher Perspektive lohnend sein. Dabei ergibt sich nicht selten die Frage, wo die Eltern danach wohnen wollen. Die Hausüberschreibung mit Wohnrecht ist eine sinnvolle Lösung für beide Parteien. Erfahre nachfolgend, wie das Wohnrecht vertraglich und rechtssicher umgesetzt wird.

Das Haus zu Lebzeiten einem Kind übertragen kann aus steuerlicher Perspektive lohnend sein. Dabei ergibt sich nicht selten die Frage, wo die Eltern danach wohnen wollen. Die Hausüberschreibung mit Wohnrecht ist eine sinnvolle Lösung für beide Parteien. Erfahre nachfolgend, wie das Wohnrecht vertraglich und rechtssicher umgesetzt wird.

Ein Haus mit Wohnrecht überschreiben – was bedeutet das?

Eine Hausüberschreibung mit Wohnrecht bedeutet in der Regel, dass die Immobilie einen neuen Besitzer erhält und der ehemalige Eigentümer darin wohnen bleibt. Das Wohnrecht wird in einem Schenkungsvertrag verbrieft und kann auch eine andere Person betreffen. Sobald Du Dich zu dem Schritt “Haus verschenken mit Wohnrecht” entschlossen hast, solltest Du Deine Entscheidung mit dem Begünstigten besprechen. Der muss nämlich damit einverstanden sein, sein geschenktes Haus mit Dir gemeinsam zu bewohnen. In den meisten Fällen ist die Nachfrage überflüssig, gleichwohl wollen moderne Kinder zu allen Angelegenheiten gefragt werden.

Ist diese Formfrage geklärt, muss ein Vertrag aufgesetzt werden. Wir empfehlen Dir, einen Fachanwalt für Erbrecht zu konsultieren, insbesondere bei mehreren Kindern, die Pflichtteile beanspruchen könnten.

Was gibt es bei einer Hausüberschreibung mit Wohnrecht zu beachten?

Das Wohnrecht in die Schenkungsurkunde zu integrieren, ist ebenso wichtig wie Dauer und Räumlichkeiten zu definieren. Sie können beides nach Belieben festlegen, das Wohnrecht kann befristet oder unbefristet für gewisse Räume oder das ganze Haus gelten.

Alle Details zum Wohnrecht bei der Hausüberschreibung niederschreiben und den Vertrag notariell beglaubigen lassen, sind die nächsten Schritte. Letztendlich sollte die Hausüberschreibung mit Wohnrecht auch im Grundbuch verankert werden. Mit dem Eintrag ins Grundbuch stellst Du sicher, dass Dein Rechtsanspruch auch bei familiären Streitigkeiten oder einem Verkauf des Hauses bestehen bleibt, sofern lebenslängliches Wohnrecht gewählt wird.

Rechte und Pflichten bei der Hausüberschreibung mit Wohnrecht

Ein Haus mit Wohnrecht zu überschreiben, gewährt Dir nach BGB Paragraf 1093 ein Aufnahmerecht. Das bedeutet, Du kannst als Wohnberechtigter bei Bedarf Pflegepersonal oder Familienmitglieder ins Haus aufnehmen, ohne dass der neue Eigentümer dagegen Einspruch erheben kann. Um spätere Auseinandersetzungen mit dem Beschenkten zu vermeiden, sollten diese Details nach Möglichkeit im Vertrag zur Hausüberschreibung mit Wohnrecht vereinbart werden.

hausueberschreibung-mit-wohnrecht

Zu Deinen Pflichten als Wohnberechtigter gehört, anteilig die Nebenkosten zu übernehmen. Wohnst Du allein in dem Haus, müssen alle Reparaturen und Nebenkosten von Dir bezahlt werden. Lediglich bei einer aufwendigen Sanierung muss der neue Eigentümer die Kosten übernehmen.

Die Alternative zur Hausüberschreibung mit Wohnrecht

Wenn Du Dein Haus überträgst, aber weiterhin daraus Nutzen durch Vermietung ziehen möchtest, solltest Du bei der Hausüberschreibung statt Wohnrecht das sogenannte Nießbrauchrecht festlegen lassen. Diese Rechtsform bezeichnet demnach eine Person, die Anteil an einem fremden Gut hat und in irgendeiner Form daraus Profit zieht. Diese Person ist nicht selbst Eigentümer der Sache. Auch das lebenslange Nießbrauchrecht muss vom Notar im Grundbuch eingetragen werden, dann gilt es selbst bei einer Veräußerung weiter.

Gebühren und sonstige Kosten

Ein Haus zu überschreiben bringt unabhängig von getroffenen Vereinbarungen Gebühren und Kosten mit sich. Unter anderem fallen Gebühren für den Notar nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GnotKG) an. Diese hängen vom aktuellen Verkehrswert der Immobilie ab, außerdem wird der 2,0-fache Gebührensatz zugrunde gelegt. Des Weiteren werden Kosten für die Wertermittlung fällig, da ein Gutachter den Wert der Immobilie bestimmt. Selbstverständlich muss der neue Eigentümer auch ins Grundbuch eingetragen werden, auch hier werden Gebühren nach dem GnotKG erhoben.