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Was Sie als Vermieter über Ihre Winterdienstpflicht wissen sollten

Als Vermieter müssen Sie Sorge dafür tragen, dass Ihre Mieter einen freien Zugang zur Wohnung haben. Wie Sie konkret Ihre Winterdienstpflicht erfüllen und was dabei zu berücksichtigen ist, erfahren Sie hier.

Als Vermieter müssen Sie Sorge dafür tragen, dass Ihre Mieter einen freien Zugang zur Wohnung haben. Wie Sie konkret Ihre Winterdienstpflicht erfüllen und was dabei zu berücksichtigen ist, erfahren Sie hier.

Winterdienstpflicht: Die gesetzlichen Vorschriften

Die Winterdienstpflicht wird nicht explizit in einem Gesetz genannt, sondern ergibt sich vielmehr aus der allgemeinen Rechtsprechung zur Verkehrssicherungspflicht des Vermieters, die wiederum in der Sorgfaltspflicht begründet ist. Ihre Winterdienstpflicht umfasst die sogenannte Räum- und Streupflicht. In einigen Regionen sind Eigentümer auch verpflichtet, Dächer von Schnee zu befreien, um sogenannte Dachlawinen zu vermeiden.

Verletzt der Vermieter seine Verkehrssicherungspflicht, kann er haftbar gemacht werden. Bei der Haftung handelt es sich um eine Verschuldungshaftung des Vermieters, die entweder durch ein aktives Tun oder passives Unterlassen – immer aber als Folge einer Fahrlässigkeit – entsteht. Das kann eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung oder gar Tötung zur Folge haben.

Die Verkehrssicherungspflicht ist jedoch begrenzt. So haftet der Vermieter nicht für alles, sondern nur dann, wenn der Mieter einen berechtigten Vorwurf vorbringt – beispielsweise keine Erfüllung der Winterdienstpflicht. In diesem Zusammenhang kann der Vermieter für Schaden haftbar gemacht und zu Schadensersatz verklagt werden.

Winterdienstpflicht: Was bedeutet das konkret?

Sie müssen als Vermieter die Zu- und Nebenwege zur Mietwohnung bzw. zum Mietshaus von Schnee und Eis befreien, damit die Mieter ungehindert und schadenfrei zur Mietwohnung gelangen. Vermieter müssen demnach Schnee schippen und Streusalz streuen, um Glätte auf den Wegen zu vermeiden.

Die Winterdienst-Räumpflicht umfasst ebenso die öffentlichen Gehwege vor dem Haus. Eigentlich ist es Aufgabe der Gemeinde oder Stadt, diese von Schnee und Eis zu befreien. Sie übertragen die Aufgabe jedoch an die Anlieger. Konkrete Angaben, ab welcher Uhrzeit die Schneeräumpflicht gilt, ist der jeweiligen Satzung zu entnehmen – in der Regel aber zwischen 7 Uhr – bzw. am Wochenende ab 8 Uhr – und 20 Uhr. Fällt tagsüber sehr viel Schnee, müssen Sie unter Umständen mehrmals die Wege freiräumen.

Winterdienstpflicht auf den Mieter übertragen

Sie können aber auch einem Dienstleister, dem Hausmeister oder dem Mieter die Winterdienstpflicht übertragen. Letzteres ist jedoch nur möglich, wenn diese Aufgabenübernahme explizit im Mietvertrag festgehalten ist. Nach aktueller Rechtsprechung reicht hier auch der Hinweis im Vertrag auf den Winterdienst gemäß der Hausordnung. Es reicht allerdings nicht aus, die Winterdienstpflicht nur in der Hausordnung zu erwähnen.

Achtung: Übertragen Sie Ihre Winterdienstpflicht beziehungsweise Verkehrssicherungspflicht an einen Dritten (Hausmeister, Mieter, Dienstleister), ist dieser zwar primär in der Pflicht, die Wege im Winter frei zu halten. Als Vermieter sind Sie jedoch nicht gänzlich aus der Haftung. Ihnen obliegt nun eine Kontrollpflicht. Sie müssen demnach kontrollieren, ob die Winterdienstpflicht ordnungsgemäß erfüllt wurde.