Grundsätzlich kannst Du als Vermieter die Kosten für den Winterdienst auf die Mieter umlegen. Allerdings sind nicht alle Kosten für den Winterdienst umlagefähig und auch nur unter bestimmten Voraussetzungen. Hier liest Du, was Du wissen musst.
Ja, der Winterdienst ist umlagefähig!
Nach der Betriebskostenverordnung (BetrKV) ist der Winterdienst umlagefähig. Demnach kannst Du die Kosten in der Nebenkostenabrechnung auflisten und damit auf den Mieter übertragen.
Welche Kosten kann der Vermieter umlegen?
Nach § 2 Nr. 8 BetrKV sind sowohl die Kosten der Straßenreinigung (Winterdienst der Stadt/ Gemeinde) als auch die Kosten für den Winterdienst am eigenen Haus umlagefähig. Konkret kannst Du die Kosten für die Streumittel, die Wartung der Räumgeräte sowie Lohn- und Anfahrtskosten des Dienstleisters im Rahmen des Winterdienstes als Nebenkosten umlegen. Hast Du keinen Dritten mit dem Winterdienst beauftragt, sondern übernimmst die Räumung selbst, kannst Du einen gleichwertigen „Arbeitslohn“ für Dich ansetzen, allerdings ohne Mehrwertsteuer.
Achtung: Kosten für den Winterdienst sind nicht umlagefähig, wenn die Arbeit vom Hausmeister übernommen wird. Dann entstehen Dir als Vermieter nämlich keine Zusatzkosten, die Du folglich auch nicht umlegen kannst. Außerdem: Auch die Kosten für die Erstbeschaffung und Ersatzbeschaffung sind nicht umlagefähig. Lediglich, wenn die Anschaffungskosten neuer Räumgeräte günstiger als die Reparatur oder Beauftragung eines Dienstleisters sind.
Welcher Umlageschlüssel gilt für den Winterdienst?
Grundsätzlich kannst Du als Vermieter für die Nebenkosten des Winterdienstes einen Umlageschlüssel frei wählen. Ist im Mietvertrag nichts Genaues vereinbart, geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Verteilung nach der Wohnfläche erfolgt (vgl. §§ 556a Bürgerliches Gesetzbuch). In der Praxis zeigt sich, dass dies auch die sinnvollste bzw. fairste Verteilung ist.
Wichtige Voraussetzung: Nur dann ist der Winterdienst umlagefähig!
Damit Du den Winterdienst überhaupt als Nebenkosten aufführen kannst, musst Du eine entsprechende Klausel im Mietvertrag einfügen (z. B. „Der Mieter übernimmt die Betriebskosten“) oder im Mietvertrag einen Hinweis hinzufügen, dass die Hausordnung den Winterdienst regelt. Nur die Herausgabe oder der Aushang der Hausordnung mit Regelungen zum Winterdienst ist nicht wirksam.
Prüfe also unbedingt den Mietvertrag, um die Kosten korrekt abrechnen zu können, und passe die Vertragsvorlage für künftige Mietverhältnisse ggf. an, damit der Winterdienst umlagefähig wird.