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Laubbläser Verbot: Gründe, Betriebszeiten, Strafen

Die Bundesregierung hat ein Laubbläser Verbot eingeführt, das die Benutzung auf gewisse Uhrzeiten und Wochentage begrenzt. Was Du über die Vorschriften und Konsequenzen bei Missachten wissen solltest, klären wir in diesem Beitrag.

Die Bundesregierung hat ein Laubbläser Verbot eingeführt, das die Benutzung auf gewisse Uhrzeiten und Wochentage begrenzt. Was Du über die Vorschriften und Konsequenzen bei Missachten wissen solltest, klären wir in diesem Beitrag.

Warum gibt es ein Laubbläser Verbot?

Laubsauger und -bläser erleichtern vielen Bewohnern und Hausmeistern die mühsame Arbeit, im Herbst das Laub vom Gehweg zu beseitigen. Denn schließlich sind sie zur Verkehrssicherung unmittelbar vor dem Haus, also zur Gehwegreinigung, und auf den Zuwegen zum Gebäude von der Stadt verpflichtet. Aber die Laubbläser sind auch besonders laut. Die Bundesregierung stuft die Geräte zur Laubbeseitigung in die Lärmstufe II ein. Demnach kannst Du mittel- bis langfristige Hörschäden bereiten.

Um für Nachbarn und Passanten die Lärmbelästigung zu reduzieren, sieht das Gesetz ein Laubbläser Verbot zu bestimmten Tageszeiten und Wochentagen vor.

Wann gilt das Laubbläser Verbot?

Grundsätzlich gilt ein Laubbläser Verbot an allen Sonn- und Feiertagen, und zwar ganztägig. An Werktagen (Montag bis Samstag) darf der Laubbläser von 9 bis 13 Uhr und von 15 bis 17 Uhr genutzt werden. In der Mittagsruhe unter der Woche gilt demnach auch ein Laubbläser Verbot.

Die bundesweiten Regelungen zu den Laubbläser Betriebszeiten können je nach Stadt und Gemeinde variieren, beispielsweise für verschiedene Gebiete wie Industriegebiete und ländlichere Regionen. Du solltest Dich daher immer vor Ort informieren, für welche Uhrzeiten ein Laubbläser Verbot gilt. Als Vermieter hast Du zusätzlich die Möglichkeit, die Nutzungszeiten über Regelungen in der Hausordnung beziehungsweise im Mietvertrag zu begrenzen.

Gibt es Ausnahmen vom Laubbläser Verbot?

Werden besonders geräuscharme Laubbläser eingesetzt, die über ein Umweltzeichen nach Art. 8 der Verordnung Nr. 1980/2000/EG verfügen, gilt das Laubbläser Verbot nur zwischen 20 und 7 Uhr. Das Verbot an Sonn- und Feiertagen bleibt bestehen.

Verstöße gegen das Laubbläser Verbot werden bestraft

Vermutlich wird sich kaum ein Nachbar oder Passant darüber beschweren, wenn Du den Laubbläser bis 13.15 Uhr nutzt oder mal früher anfängst als Du darfst. Achtest Du jedoch regelmäßig nicht auf die gesetzlichen Nutzungszeiten, musst Du mit einer Beschwerde bei der Stadt rechnen. Verstöße gegen das Laubbläser Verbot werden mit Bußgeldern bestraft. Je nach Einzelfall können die Strafen bis zu 50.000 Euro betragen.

Ist der Baumbestand an Deinem Haus nicht allzu groß oder musst Du nur auf einer verhältnismäßig kleinen Fläche Laub entsorgen, empfiehlt es sich ohnehin andere Geräte zum Laub entfernen zu nutzen.

Mieter können abgemahnt werden

Hält sich der Mieter nicht an die gesetzlichen oder mietvertraglich vereinbarten Zeiten für die Nutzung von Laubbläsern, kann er wegen Ruhestörung abgemahnt werden. Eine Abmahnung wegen Ruhestörung empfiehlt sich vor allem dann, wenn der Mieter regelmäßig gegen die Ruhezeiten verstößt. Nimmst Du zum ersten Mal von einem Verstoß gegen das Laubbläser Verbot Kenntnis, empfiehlt es sich jedoch, zunächst das Gespräch mit dem Mieter zu suchen. Vielleicht reicht bereits der Hinweis auf den Mietvertrag oder die Hausordnung, um ihn an die Ruhezeiten zu erinnern.