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Muss ich meine Heizung austauschen gemäß Energieeinsparverordnung?

Viele Hausbesitzer fragen sich, ob und inwieweit die aktuelle Energieeinsparverordnung (EnEV) sie zum Heizungstausch zwingt. Der nachfolgende Beitrag beantwortet die wichtigsten Fragen dazu, wie Sie Ihre Heizung erneuern gemäß Energieeinsparverordnung. Zudem klären wir über eine weit verbreitete fehlerhafte Definition des Begriffs Heizungstausch auf und weisen auf die Richtlinien im Energieeinsparungsgesetz hin.

Viele Hausbesitzer fragen sich, ob und inwieweit die aktuelle Energieeinsparverordnung (EnEV) sie zum Heizungstausch zwingt. Der nachfolgende Beitrag beantwortet die wichtigsten Fragen dazu, wie Sie Ihre Heizung erneuern gemäß Energieeinsparverordnung. Zudem klären wir über eine weit verbreitete fehlerhafte Definition des Begriffs Heizungstausch auf und weisen auf die Richtlinien im Energieeinsparungsgesetz hin.

Welche Komponenten sind vom EnEV Heizungstausch betroffen?

Die Heizung austauschen gemäß Energieeinsparverordnung wird von vielen Immobilienbesitzern oft falsch interpretiert. Es handelt sich dabei um eine Teilsanierung und nicht um eine komplette Neuinstallation. Ausgetauscht werden muss entsprechend der Verordnung der Heizkessel nach einer vorgeschriebenen Zeit. Der Grund: Ein neuer Kessel verbraucht bis zu 30 Prozent weniger Energie für die gleiche Heizleistung. In der Regel sprechen die meisten Hausbesitzer dennoch davon, dass Sie die Heizung erneuern nach der Energieeinsparverordnung.

Gemäß der EnEV die Heizung erneuern

Wenn Sie in Ihrem Haus einen Standardheizkessel oder Konstanttemperaturkessel betreiben, verpflichtet Sie die EnEV zum Austausch nach 30 Jahren. Entscheidend ist das Datum des Einbaus respektive der Inbetriebnahme. In der Regel ist der Inbetriebnahme-Zeitpunkt entweder in den Kaufunterlagen oder auf dem Typenschild vermerkt. Das Austauschdatum ist immer 30 Jahre nach dem ersten Einsatztag des Heizkessels. Entsprechend der EnEV die Heizung austauschen muss jedoch nicht jeder Hausbesitzer, es gibt auch einige Ausnahmen.

Wer muss seine Heizung nicht austauschen gemäß Energieeinsparverordnung?

enev-heizung

Sie sind von der EnEV Heizungserneuerung nicht betroffen, wenn Sie ein Ein- oder Zweifamilienhaus besitzen und vor dem 1. Februar 2002 selbst in die Immobilie eingezogen sind. Ein der EnEV entsprechender Heizungstausch kann zudem unterbleiben, wenn Ihre Heizanlage weniger als vier Kilowatt Nennleistung hat. Außerdem muss ein effizienter Brennwert- oder Niedertemperaturkessel nicht ausgetauscht werden.

Bei Unsicherheiten kompetente Hilfe in Anspruch nehmen

Sollten Sie nicht wissen, ob gemäß EnEV die Heizung in Teilen ausgetauscht werden muss, lassen Sie Ihren Heizkessel vom Schornsteinfeger des Bezirks überprüfen. Die Energieeinsparverordnung verpflichtet jeden Bezirksschornsteinfeger im Rahmen der sogenannten Feuerstättenschau im § 26 b Absatz 1 zur Prüfung. Der Schornsteinfeger kann zudem feststellen, ob Ihr Heizkessel für den fachkundigen Umbau zum Niedertemperatur- oder Brennwertkessel geeignet ist. Welche Anforderungen ein Heizkessel für diese Einstufung erfüllen muss, ist im § 2 EnEV detailliert dargestellt.

Heizung austauschen gemäß Energieeinsparverordnung – einen Energieberater der KfW einbinden

Wenn Sie gemäß EnEV die Heizung erneuern oder andere energetische Maßnahmen im Eigenheim durchführen, ist ein Energieberater der KfW Ihr erster Ansprechpartner. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) beschäftigt keine eigenen Energieberater. Sie lässt jedoch Sachverständige für Förderprodukte der KfW zu und weist auf eine zentrale Experten-Seite im Internet hin.

Ein Energieberater der KfW kann die EnEV Heizungserneuerung fachkundig begleiten und bei der Beantragung einer KfW Förderung helfen. Förderungen gibt es als zinsgünstige Darlehen und in Form von Zuschüssen.