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Rauchmelder- und Feuermelder-Pflicht – Was Vermieter beachten müssen

In Deutschland kommen pro Jahr rund 500 Menschen durch Wohnungsbrände ums Leben. Meist werden die Opfer des Nachts schlafend von Feuer oder Rauch überrascht. Die Rauchmelder- bzw. Feuermelder-Pflicht kann auf einfache Weise Leben retten. Erfahre in diesem Artikel, welchen Unterschied es zwischen Rauch- und Feuermeldern gibt und was gesetzlich zu beachten ist.

In Deutschland kommen pro Jahr rund 500 Menschen durch Wohnungsbrände ums Leben. Meist werden die Opfer des Nachts schlafend von Feuer oder Rauch überrascht. Die Rauchmelder- bzw. Feuermelder-Pflicht kann auf einfache Weise Leben retten. Erfahre in diesem Artikel, welchen Unterschied es zwischen Rauch- und Feuermeldern gibt und was gesetzlich zu beachten ist.

Rauchmelder oder Feuermelder – Was ist der Unterschied?

Viele Menschen gebrauchen die Wörter Rauch- und Feuermelder synonym. Streng genommen, handelt es sich dabei aber um zwei verschiedene Systeme:
Rauchmelder zählen zu den Frühwarnsystemen und warnen mit einem Alarm vor Rauchentwicklung, während Feuermelder direkt mit der Notrufleitstelle der Feuerwehr verbunden sind und manuell betätigt werden.

Rauchmelder bzw. Feuermelder-Pflicht – Einbaufristen für Dein Bundesland

Mittlerweile gibt es in allen Bundesländern ein Rauchmelder- bzw. Feuermelder-Gesetz, das den Einbau von Rauch- bzw. Feuermeldern regelt. Mittlerweile gibt es eine Pflicht Feuermelder in Neu- und Umbauten zu installieren. Schrittweise führten die Bundesländer auch eine Rauch- bzw. Feuermelder-Pflicht für bereits bestehende Gebäude ein. Im Folgenden findest Du die Einbaufristen für Dein Bundesland.

Baden-Württemberg
Neu-/Umbauten: ab 23.07.2013
vorhandene Gebäude: bis 31.12.2014
Bayern
Neu-/Umbauten: ab 01.01.2013
vorhandene Gebäude: bis 31.12.2017
Berlin
Neu-/Umbauten: ab 01.01.2017
vorhandene Gebäude: bis 31.12.2020
Brandenburg
Neu-/Umbauten: ab 01.07.2016
vorhandene Gebäude: bis 31.12.2020
Bremen
Neu-/Umbauten: ab 01.05.2010
vorhandene Gebäude: bis 31.12.2015
Hamburg
Neu-/Umbauten: ab 01.04.2006
vorhandene Gebäude: bis 31.20.2010
Hessen
Neu-/Umbauten: ab 24.06.2005
vorhandene Gebäude: bis 31.12.2014
Mecklenburg-Vorpommern
Neu-/Umbauten: ab 01.09.2006
vorhandene Gebäude: bis 31.12.2009

Niedersachsen
Neu-/Umbauten: ab 01.11.2012
vorhandene Gebäude: bis 31.12.2015
Nordrhein-Westfalen
Neu-/Umbauten: ab 01.04.2013
vorhandene Gebäude: bis 31.12.2016
Rheinland-Pfalz
Neu-/Umbauten: ab 31.12.2003
vorhandene Gebäude: bis 11.07.2012
Saarland
Neu-/Umbauten: ab 01.06.2004
vorhandene Gebäude: bis 31.12.2016
Sachsen
Neu-/Umbauten: ab 01.01.2016
vorhandene Gebäude: keine Regelung
Sachsen-Anhalt
Neu-/Umbauten: ab 15.03.2006
vorhandene Gebäude: bis 31.12.2015
Schleswig-Holstein
Neu-/Umbauten: ab 01.04.2015
vorhandene Gebäude: bis 31.12.2010
Thüringen
Neu-/Umbauten: ab 29.02.2008
vorhandene Gebäude: bis 31.12.2018

Wo und wie sollen Rauch- bzw. Feuermelder eingebaut werden?

Die Melder müssen so eingebaut werden, dass der Brandrauch frühzeitig erkannt und durch Alarm gemeldet wird. Im Einzelnen ist die Feuermelder-Pflicht so geregelt, dass mindestens ein Rauchmelder in jedem Kinderzimmer, in jedem Schlafzimmer sowie in jedem Flur. der zu den Aufenthaltsräumen führt und als potenzieller Rettungsweg dient, installiert sein muss.
Abgeraten wird von Rauchmeldern in Küchen, Badezimmer oder Werkräumen, da es aufgrund von Wasserdampf oder Staub zu Fehlalarmen kommen kann.

Melder sollen in den entsprechenden Räumen an der Decke, möglichst mittig, montiert werden. Wichtig ist ein Mindestabstand von 50 Zentimetern zu Lampen, Wänden oder Möbeln. Bei Schrägen in Dachwohnungen sollte der Abstand vom höchsten Punkt 50 Zentimeter betragen. Ein Rauchmelder deckt maximal 60 qm ab, in jede Richtung sind dies rund 7,50 Meter. Daher kann es bei sehr langen Fluren oder großen Räumen notwendig sein, weitere Rauchmelder zu installieren. Erlaubt sind nur Rauchmelder, die mit der DIN EN 14604 zertifiziert sind (CE-Zeichen).

Rauch- und Feuermelder-Pflicht – Duldung durch den Mieter

Generell muss der Mieter den Einbau von Rauchmeldern laut Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.6.1915 dulden, da dieser Einbau eine bauliche Veränderung im Sinne des § 555b Nummer 4 und 5 BGB ist. Dies betrifft auch Wohnungseigentümergemeinschaften. Wurde auf einer Eigentümerversammlung der Beschluss gefasst, dass in alle Wohnungen Rauchwarnmelder installiert werden, muss der Wohnungseigentümer die Maßnahme dulden. Denn Vorrang hat laut BGH die einheitliche Ausstattung des gesamten Gebäudes für die Sicherheit der einzelnen Mieter.

Ist der Mieter der Rauch- bzw. Feuermelder-Pflicht bereits selbst nachgekommen und hat Rauch- bzw. Feuermelder installiert, so muss er den Einbau des gesetzlich verpflichteten Rauchmelders durch den Vermieter dulden. Diese Regelung wurde vom Bundesgerichtshof bestätigt (Az.: VIII ZR 216/14 und VIII ZR 290/14).

Für die Betriebsbereitschaft des Rauchmelders ist der Besitzer der Wohnung, in der Regel der Mieter, zuständig. Es sei denn, der Vermieter übernimmt selbst die Wartung. Ist dies der Fall, kann der Vermieter die Kosten dafür bei der Nebenkostenabrechnung jährlich auf die Mieter umlegen.

Zur Wartung der Rauch- bzw. Feuermelder zählen die Funktionsprüfung und der Batteriewechsel. Die Funktionsprüfung erfolgt jährlich durch das Drücken der Prüftaste. Dabei wird ein Probealarm ausgelöst. Der Batteriewechsel soll laut Gesetz nach den Angaben des jeweiligen Herstellers erfolgen oder stets nach einer Batteriestörung.

Weitere Informationen zu Deinen Rechten als Vermieter sowie zum Vermieterschutz findest Du auf Vermietet.de