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Zu­stim­mung zum Balkonkraftwerk

Wer einen geeigneten Balkon besitzt, kann ihn unter bestimmten Auflagen zur Energiequelle umbauen. Vermieter:innen dürfen dazu ihre Zustimmung nicht ohne triftigen Grund verweigern. Das bekräftigt ein Urteil des Amtsgerichts Stuttgart.

Die Mieter:innen einer Wohnung in Stuttgart hatten zwei Balkon-Solarmodule mit einer Leistung von insgesamt 600 Watt installiert. Für sie war es eine gute Möglichkeit, ihre eigene Energie zu erzeugen und so die Stromkosten zu reduzieren. Ihre Vermieterin hatte dem Vorhaben nicht zugestimmt. Vor vollendete Tatsachen gestellt, klagte sie auf Entfernung der Module.

Doch das Amtsgericht Stuttgart machte ihr einen Strich durch die Rechnung. Die Amtsrichter:innen begründeten ihre Entscheidung mit folgenden Argumenten: Die Nutzung von Solarstrom spare Energie und Kosten; sie trage darüber hinaus zum Umweltschutz bei. Das sei politisch gewollt und ganz im Sinne der Energiewende. Daher können Mieter:innen die Zustimmung zur Installation von Solar-Modulen auf dem Balkon verlangen.

Die Richter:innen gingen noch einen Schritt weiter, indem sie die Nutzung von Balkon-Solar grundsätzlich zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung erklärten.

Mini-Kraftwerke müssen bestimmte Kriterien erfüllen

Einen Blanko-Check für die Errichtung von kleinen Balkon-Kraftwerken stellte das Gericht aber nicht aus. Auf Zustimmung beharren, dürfen nur Mieter:innen, deren Anlage folgende Kriterien erfüllt:

  • baurechtlich zulässig
  • optisch nicht störend
  • leicht rückbaubar
  • fachmännisch installiert ohne Verschlechterung der Mietsache

Die Mieter:innen hatten mit ihrer Anlage alle Voraussetzungen erfüllt. Vorsorglich wiesen die Richter:innen ebenfalls daraufhin, dass die Solarmodule auch ohne bauliche Veränderung einen Eingriff in die Substanz des Eigentums der Vermieterin darstellen. Deshalb müssen Mieter:innen vor Einbau ihre Vermieter:innen um Zustimmung bitten. Die Erlaubnis müsse dann aber erteilt werden, wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(Amtsgericht Stuttgart, Urteil vom 30.03.2021 – 37 C 2283/20)


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