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Werbung und Schilder bei gewerblicher Miete: Was ist erlaubt?

Gewerbemieter möchten auf ihr Unternehmen aufmerksam machen – verständlich. Doch um Aufmerksamkeit zu erregen, müssen entsprechende Werbemaßnahmen ergriffen werden. Außenwerbung in Form von Plakaten, Kundenstoppern oder Leuchtreklame ist durchaus gängig. Aber musst Du als Vermieter, die Außenwerbung Deiner Mieter einfach dulden? Wir klären auf. 

Mieter dürfen Außenwerbung machen 

Für Gewerbetreibende ist Außenwerbung essenziell. Das sieht auch der Gesetzgeber so. Wird im Mietvertrag nichts anderes vereinbart, dürfen Mieter Werbebanner, Schilder und so weiter unter bestimmten Voraussetzungen anbringen (OLG Saarbrücken, Urteil v. 31.3.2005, Az. 8 U 581/04). Diese sind: 

  • Mieter müssen die Erlaubnis von Behörden einholen. 
  • Die Außenwand darf nicht verunstaltet werden. 
  • Die Werbung darf nicht höher als die betreffende Etage sein. 

Die Genehmigung der Werbung ist Ländersache und normalerweise bei der Bauaufsicht einzuholen. Grundsätzlich gilt, dass die Werbung: 

  • nicht die Verkehrssicherheit behindern darf, 
  • den Ausblick auf Grünflächen verdecken, oder 
  • das Straßen- oder Landschaftsbild gestört werden darf, 
  • nicht an Bäumen, Ufern, Böschungen, Masten und Brücken angebracht werden darf. 

Von der Genehmigungspflicht durch die Behörde ausgenommen ist Werbung, die: 

  • kleiner als 0,5 bzw. 1 qm ist, 
  • auf Schlussverkäufe hinweist und direkt am Laden angebracht ist, 
  • auf Veranstaltungen hinweist (während sowie bis zu 14 Tage vor und nach der Veranstaltung). 

 

Hinweis: Wie bei jeder baulichen Veränderung muss Dich Dein Mieter um Erlaubnis bitten. Das gilt auch für Werbung. Bringt er zum Beispiel eine Werbetafel an der Fassade an, die nicht ohne Weiteres wieder entfernt werden kann, musst Du zuvor zustimmen. 

 

Leuchtreklame muss immer bewilligt werden 

Auch wenn Du mit Deinem Mieter keine Vereinbarung bezüglich möglicher Werbung getroffen hast, musst Du nicht Jede Art von Installation akzeptieren. Leuchtreklame zum Beispiel, die das Erscheinungsbild deutlich ändert, darfst Du auch ohne Passus im Mietvertrag verbieten (VG München, Urteil v. 10.7.2017, Az. M 8 K 16.1426). 

 

Vermieter dürfen Außenwerbung verbieten 

Auch wenn Mieter befugt sind Außenwerbung zu machen, sofern sie die Genehmigung des Bauamts haben, musst Du als Vermieter das nicht einfach so hinnehmen. Der Gesetzgeber räumt Eigentümern das Recht ein, Werbetafeln und Co. an seiner Fassade zu regulieren oder sogar komplett zu verbieten. 

Wichtig ist, dass Du bereits bei Vertragsabschluss mit Deinem Mieter regelst, inwiefern dieser die Hauswand für Werbung nutzen darf. Im besten Fall legst Du exakt fest, welche Größe und Farbe das Schild haben darf, ob eine Stromversorgung benötigt wird und wie es an der Hauswand installiert werden soll. 

Du solltest auch festlegen, wer die Werbung nach Vertragsende entfernt und wer die Kosten trägt. Grundsätzlich ist Dein Mieter für Schäden an Deinem Eigentum, die er durch die Werbung verursacht, verantwortlich. 

 

Außenwerbung nach Vertragsende 

Möchte Dein Mieter nach Vertragsende zum Beispiel mit einem Schild auf seine neue Adresse aufmerksam machen, gilt auch das als Außenwerbung. Auch wenn Du Werbung während der Mietzeit erlaubst, musst Du Werbung nach Vertragsende nicht dulden (AG Essen, Urteil v. 28.11.2002, Az. 23 C 173/02). Lege also mit Deinem Mieter genau fest, was bei dessen Auszug gestattet ist. 

 

Ausnahmen für Selbstständige 

Praxisschilder und ähnliches für freiberufliche Ärzte, Rechtsanwälte und Steuerberate werden vom Gesetzgeber als üblich und angemessen angesehen. Sie müssen weder vom Bauamt noch vom Vermieter genehmigt werden. Du darfst sie auch nicht im Mietvertrag unterbinden. Darüber hinaus dürfen sie bis zu sechs Monate nach Vertragsende an der Wand hängen bleiben. Auch Nachmieter haben das zu dulden (OLG Düsseldorf, Urteil v. 27.5.1988, Az. 16 U 56188).