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Urteil: Detektivkosten erstattungsfähig? Nur mit Be­richt und Rech­nung

Eine Mieterin in Berlin beauftragt einen Detektiv, da sie Zweifel hegt, ob der behauptete Eigenbedarf ihrer Vermieterin zutrifft. Der Einsatz bringt Klarheit, ist aber auch teuer. 

Der Mieterin einer Wohnung in Berlin-Charlottenburg wurde wegen Eigenbedarfs gekündigt. Da sie nicht widerspruchslos auszog, folgte eine Räumungsklage. Die Frau bezweifelte aber, dass wirklich Eigenbedarf vorlag und beauftragte einen Detektiv. In der Tat konnte der Mann den Zweifel untermauern.

Im Rahmen der Räumungsklage forderte die Mieterin, dass ihr die Detektivkosten von rund 1.600 Euro erstattet werden. Das Amtsgericht Charlottenburg konnte ihr allerdings einen Anspruch auf Erstattung nicht bestätigen. Also zog die Mieterin weiter. Doch auch in nächster Instanz blieb ihr der Erfolg versagt. Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung der Amtsrichter:innen als korrekt.

Grundsätzlich seien Detektivkosten erstattungsfähig, wenn sie sich in vernünftigen Grenzen halten und prozessbezogen sind. Beides sei der Fall. Die Vernehmung des Detektivs als Zeugen habe den Ausgang des Rechtsstreits beeinflusst. Dennoch seien die Kosten für den Detektiv nicht erstattungsfähig, weil es von ihm weder einen Ermittlungsbericht noch eine detaillierte Rechnung gebe. In der Rechnung hätten die erbrachten Leistungen im Einzelnen beschrieben und die dafür aufgewendeten Stunden vermerkt werden müssen. Beides habe gefehlt.

(Landgericht Berlin, Beschluss vom 18.01.2023 – 80 T 489/22)