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Urteil: Ab­zo­cke nach Was­ser­scha­den

In Berlin versuchte eine Mieterin, aus einem geringfügigen Wasserschaden das Geld für eine Neumöblierung von ihrer Vermieterin zu ergaunern. Statt 10.000 Euro gab es eine Kündigung.

Nach einem Starkregen witterte eine Mieterin in Berlin offenbar die Chance, neue Möbel auf anderer Leute Kosten erwerben zu können. Jedenfalls behelligte sie ihre Vermieterin ein Jahr nach dem Schadensereignis mit Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüchen in Höhe von mehr als 10.000 Euro.

Die Vermieterin reagierte daraufhin mit einer Widerklage auf Herausgabe und Räumung der Wohnung. Mit Erfolg!

Mieterin nahm es mit der Wahrheit nicht so genau

In der Beweisaufnahme zu den vorgetragenen Ansprüchen stellte sich heraus, dass die Mieterin bewusst an der Wahrheit gedreht hat, um sich einen beachtlichen Vermögensvorteil zu verschaffen. Geladene Zeugen konnten ihre Behauptungen nicht bestätigen. So hatte niemand die angeblich beschädigten Elektrogeräte und Möbel zu Gesicht bekommen und auch die Behauptung, dass das Wasser 10 cm hoch in der Wohnung gestanden habe, bestätigte niemand.

Das Landgericht Berlin bescheinigte dem Amtsgericht, die Vermieterin zu Recht zur Zahlung von rund 2.000 Euro für Trocknungsarbeiten und die teilweise Erneuerung des Laminatfußbodens verurteilt zu haben. Auch die geschätzte Höhe einer durchschnittlichen Mietminderung sei korrekt gewesen. Ein darüber hinaus gehender Schadenersatzanspruch stehe der Mieterin aber keinesfalls zu.

Ebenso wurde eine Pflichtverletzung der Vermieterin vom Amtsgericht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen wie auch eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten.

(LG Berlin, Urteil vom 1. 6. 2021 – 65 S 235/19)

Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten), aktualisiert am 25. Mai 2022.