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Kuddelmuddel am Klingelschild: Wer ist für das Anbringen von Namensschildern verantwortlich? 

Das einheitliche Bild eines Wohnhauses ist vielen Eigentümern und Vermietern wichtig. Gerade, wenn es um Namensschilder geht, entsteht oft ein Wirrwarr. Welche Regeln gibt es beim Anbringen von Namensschildern und welche Rechte und Pflichten hast Du als Vermieter? 

 

Namensschilder in Mietwohnungen: Wer ist für das Klingelschild zuständig? 

Du als Vermieter musst Deinen Mietern eine funktionierende Klingelanlage zur Verfügung zu stellen. Für die Beschriftung bist Du gesetzlich jedoch nicht verpflichtet. Legst Du Wert auf ein einheitliches Bild am Klingelschild, kannst Du vertraglich festlegen, wer für das Anbringen des Namensschildes zuständig ist und wie es auszusehen hat. 

Kümmerst Du Dich selbst um Erstellung und Anbringung des Namensschildes an der Fassade und/oder der Wohnungstür und Briefkasten, bist Du auch selbst für die Kosten zuständig. Diese kannst Du nicht als Nebenkosten auf die Mieter umlegen (AG Augsburg, Az. 21 C 4988/11). 

 

Namensnennung auf Klingelschildern – keine gesetzliche Pflicht 

In Deutschland gibt es keine Pflicht, Klingelschilder oder Briefkästen mit Namen zu versehen. Dennoch sollte sowohl die Klingel als auch der Briefkasten einer bestimmten Wohnung zuordbar sein, damit Besucher, Postboten oder im Notfall auch Sanitäter den entsprechenden Mieter finden können. 

Besteht Dein Mieter darauf, dass sein Name nicht auf dem Schild erscheint, kann die Wohnungsnummer als Ersatz verwendet werden. Dieses Vorgehen ist in Deutschland jedoch noch unüblich. 

 

Welche Namen dürfen aufs Schild? 

Grundsätzlich dürfen nur die Namen der Personen auf dem Klingel- oder Briefkastenschild auftauchen, die auch in der Wohnung leben – also alle im Mietvertrag genannten Mieter. 

Darüber hinaus dürfen Mieter die Namen von Personen dem Schild hinzufügen, die sie ohne Deine Erlaubnis als Vermieter in die Wohnung aufnehmen dürfen. Das sind unter anderem: 

  • Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner 
  • Eigene Kinder und Stiefkinder 
  • Kinder und Stiefkinder der Ehegatten bzw. des eingetragenen Lebenspartners 
  • Unter Umständen auch die Eltern des Mieters (BayObLG, Az. RE-Miet 2-96) 

 

Achtung: Alle Personen auf dem Namensschild müssen wirklich in der Wohnung leben und dem Vermieter angezeigt werden (AG Zwickau, Az. 4 C 0438/95). 

 

Aufnahme von Dritten auf dem Namensschild 

Die Aufnahme von weiteren Personen in die Wohnung ist von der Erlaubnis des Vermieters abhängig. Das ist unabhängig davon, ob der Mieter die Wohnung unentgeltlich jemand anderem überlässt, jemanden über einen längeren Zeitraum bei sich wohnen lässt, oder die Wohnung ganz oder teilweise untervermietet. 

Erst mit Deiner Erlaubnis zur Aufnahme in die Wohnung dürfen die Personen namentlich auf dem Klingelschild stehen. Das gilt auch bei nichtehelichen Lebensgefährten oder Geschwistern des Mieters. 

 

Vermieter hat Recht auf Entfernung 

Entdeckst Du einen Dir unbekannten Namen auf dem Klingelschild, solltest Du den Mieter fragen, zu wem der Name gehört. Handelt sich um eine Person, die ohne Erlaubnis in die Wohnung aufgenommen werden darf, solltest Du dennoch die fehlende Anzeige abmahnen. 

Bei unerlaubter Untervermietung oder wenn Du feststellst, dass die Person gar nicht wirklich in der Wohnung lebt, solltest Du auf Beendigung der Untervermietung bestehen und die Entfernung des Namens verlangen. Auch hier ist eine Abmahnung möglich und sinnvoll. 

 

Namensschilder verstoßen nicht gegen die DSGVO 

Namensschilder fallen nicht in den Anwendungsbereich der DSGVO. Es gibt also keinen Grund, Namen von Klingelschildern zu entfernen und mit Nummern zu ersetzen. Da es aber auch nicht Pflicht ist, den Namen zu verwenden, kannst Du auf die Wünsche Deiner Mieter eingehen. Halte am besten im Mietvertrag fest, worauf Ihr Euch geeinigt habt. 

Hast Du mit Deinem Mieter vereinbart, dass Klingelschilder und Briefkasten in Deinen Verantwortungsbereich fallen, empfehlen wir Dir, Dir die Erlaubnis zur Namensnennung von Deinem Mieter geben zu lassen. So gehst Du sicher, dass Dein Mieter sich nicht beschwert und Du ein neues Schild anfertigen lassen musst, was zusätzliche Kosten bedeuten würde. 

 

„Bitte keine Werbung”: Aufkleber auf Briefkästen  

Auch wenn es nicht schön aussieht: Das Anbringen von Aufklebern auf Briefkästen, die den Mieter vor kostenlosen Flyern und Werbung schützt, sind erlaubt und von Dir zu dulden. Der Mieter ist jedoch verpflichtet, durch den Aufkleber keinen Schaden zu verursachen. 

Treten Schäden beim Anbringen oder Entfernen auf, ist er schadensersatzpflichtig und muss diesen ordnungsgemäß beseitigen. Die Kosten trägt er allein. Außerdem bist Du berechtigt, bei Auszug das restlose Entfernen des Aufklebers zu verlangen.