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Terrasse und Balkon: Beseitigung von Witterungsschäden ist Aufgabe des Vermieters

Bei Schäden auf Balkon und Terrasse steht der Vermieter in der Pflicht. Das gilt auch für durch Witterung verursachte Beeinträchtigungen wie zum Beispiel Vermoosung oder Algenbefall.

Die Sonne scheint, die Vögel zwitschern und es wird immer öfter richtig warm. Noch scheint der Frühling in weiter Ferne, doch das wird sich bald ändern. Dann treibt es die Menschen wieder raus auf den Balkon oder die Terrasse. Die Frühlingsgefühle erhalten schnell einen Dämpfer, denn nach den Wintermonaten sieht es draußen häufig aus wie Kraut und Rüben. Blumentöpfe sind aufgeplatzt, auch sind durch die harte Witterung im Winter Schäden am Belag oder der Brüstung entstanden. Nicht selten hat sich durch die Nässe in den kalten Monaten ein schmieriger Belag aus Moos und Algen gebildet.

Optische Mängel muss der Vermieter nicht beseitigen

Geschieht das Terrassendesaster in einer Mietwohnung, stellt sich die Frage: Wer trägt die Kosten für die Beseitigung von Schäden und Renovierung – Mieter oder Vermieter? Grundsätzlich gilt, dass der Mieter die Mietsache vertragsgemäß zu behandeln hat und zur Sorgfalt verpflichtet ist. Das bedeutet, er ist für die Sauberkeit und Pflege der Außenfläche verantwortlich. Deshalb ist es schwierig für den Mieter die Beseitigung rein optischer Mängel durchzusetzen. So ist der Vermieter nicht verpflichtet, die Brüstung neu zu streichen oder die Fugen des Holzdecks auf der Terrasse zu säubern.

Bei Moss- und Algenbefall steht der Vermieter in der Pflicht

Sind jedoch eindeutige Schäden entstanden, zum Beispiel starker Rostbefall am Balkongeländer oder aufgeplatzte Bodenkacheln, verschlechtert oder verhindert das die Benutzung der Außenfläche. Dann ist der Vermieter zur Instandhaltung verpflichtet. Der Eigentümer ist auch für die Beseitigung von Witterungseinflüssen verantwortlich, die die Substanz der Außenfläche angreifen. Haben sich Moos oder Algen auf dem Terrassenbelag oder an den Wänden gebildet, hat dies nicht der Bewohner verursacht. Es handelt sich um Witterungseinflüsse, die der Mieter nicht beeinflussen kann. Hier steht also der Vermieter in der Verantwortung.

Vorsicht bei Individualvereinbarungen

Manchmal sind Renovierungsarbeiten am Balkon oder auf der Terrasse im Mietvertrag unter den Schönheitsreparaturen aufgeführt. Aufgaben wie zum Beispiel das Ölen oder Streichen von Holzdielen lassen sich aber nicht problemlos auf den Mieter übertragen. Tauchen solche Posten in den Vereinbarungen zu den Schönheitsreparaturen auf, bewerten die Gerichte dies als unwirksame Klausel (BGH-Urteil v. 18.02.2009 Az. VIII ZR 210/08). Es handelt sich bei Balkon und Terrasse um die Außenbereiche der Wohnung, die der Vermieter nicht vollständig auf die Miete anrechnet. Grundsätzlich sollten Vermieter deshalb mit Individualvereinbarungen vorsichtig sein und diese in jedem Fall anwaltlich prüfen lassen.

Wirksame Mittel gegen Moos- und Algenbefall

Bei Vergrünung helfen oft Schrubber, heißes Wasser sowie ein wenig Spülmittel, Essig oder Zitronensäure. Noch wirkungsvoller gegen starken Moos- und Algenbewuchs ist ein Hochdruckreiniger. Bei dessen Einsatz sollte man jedoch behutsam vorgehen. Bei weichen Sandstein- oder Kalksteinböden können auf der Oberfläche Schäden entstehen. Auch ein Holzbelag ist manchmal empfindlich und kann durch zu heftigen Wasserdruck Schäden erleiden.

Terrassendecks aus Holz verlangen grundsätzlich mehr Pflege. Sie können mit einem leichten Schleifpapier aufgefrischt und zum Schutz geölt werden. Im Handel gibt es zahlreiche chemische Mittel zur Moos- oder Flechtenentfernung. Dabei sollte man darauf achten, dass diese Produkte umweltverträglich sind. Allzu aggressive Chemikalien können unschöne Flecken auf dem Bodenbelag verursachen.