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Rechtsupdate: Zustimmung zur Mieterhöhung?

Im Mietrecht kann der Vermieter unter bestimmten Voraussetzungen die Zustimmung des Mieters verlangen. Doch wann gilt die Änderung g als anerkannt?

Sofern Sie als Vermieter die Mieterhöhung erklären, können Sie gemäß § 558 BGB unter bestimmten Voraussetzungen die Zustimmung Ihres Mieters zu der Mieterhöhung verlangen. Dabei handelt es sich um einen Änderungsvertrag für einen bestehenden Mietvertrag, der eines Angebots und einer Annahme bedarf.

Angebot und Annahme

Das Angebot wird durch Ihr Mieterhöhungsverlangen (gemäß §558a BGB) begründet und muss immer in Schriftform erfolgen. Die Annahme Ihres Mieters hingegen kann in der Theorie formfrei erfolgen, somit ist auch konkludentes Handeln durch vorbehaltlose Zahlung der höheren Miete zulässig. Die Herausforderung dabei: Sie als Vermieter müssen dabei den klaren Schluss ziehen können, dass Ihr Mieter die verlangte Zustimmung durch diese Handlungsweise abgibt. Doch daraus ergibt sich die Frage, ob Ihr Mieter allein durch die Zahlung der erhöhten Miete seine Zustimmung zu der Mieterhöhung gegeben hat.

Das Urteil

Das Amtsgericht Schöneberg urteilte bereits im Jahre 2009, dass die bloße Zahlung der Miete unter Vorbehalt nicht als Zustimmung gewertet werden kann. Doch sobald der Passus „Zahlung unter Vorbehalt“ nicht gesetzt wird, werten mehrere Instanzgerichte bereits eine einmalige Zahlung der Miete als Zustimmung.

In Abgrenzung hierzu urteilte der Bundesgerichtshof 2018, dass erst nach einer zweimaligen, vorbehaltlosen Zahlung der Miete von einer Zustimmung ausgegangen werden kann. Das Urteil begründet sich auf dem Sachverhalt, dass ein Mieter der Mieterhöhung zwar nicht zustimmte, jedoch die erhöhte Miete dreimal zahlte. Dahinter liess sich nach Ansicht des BGH eine Zustimmung zur Mieterhöhung erkennen.