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Mietkaution: Verwertung auf erste Anforderung?

Kann der Vermieter eine Mietkautionsbürgschaft auf erstes Anfordern nach Ende des Mietverhältnisses unmittelbar in Anspruch nehmen? Das Amtsgericht Lahnstein wurde mit dieser Frage konfrontiert und kam zu einem klaren Urteil.

Vermieter tun sich nicht selten schwer bei der Frage, ob sie eine Mietkautionsbürgschaft akzeptieren. Immerhin steht zu befürchten, dass die Auseinandersetzung mit einem gewerblichen Anbieter von Mietsicherheiten doch Probleme im Falle der Inanspruchnahme zu erwarten sind.

Mieterin machte Unterlassungsanspruch geltend

Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter sich wegen vorhandener Schäden nach Rückgabe der Wohnung an die Kautionskasse gewendet. Die ausziehende Mieterin hatte sich hiergegen mit ihrem Antrag auf einstweilige Verfügung gewehrt, da der Vermieter ihrer Ansicht nach erst bei Eintreten der sogenannten Pfandreife hierzu berechtigt sei.

Das Amtsgericht lehnte einen Unterlassungsanspruch der Mieterin jedoch ab. Laut Ansicht der Richter handelte es sich nicht um ein verpfändetes Guthaben, sondern um eine Mietkautionsbürgschaft auf erstes Anfordern einer Kautionskasse. Die bezeichnete „Deutsche Kautionskasse”, ein gewerblicher Anbieter, habe als Geschäftsmodell die Mietkautionsbürgschaften und sei daher nicht besonders schutzwürdig. 

Bürgschaft ist analog zur Barkaution

Es sei nach Ansicht des Gerichts gerade Sinn einer Kautionsbürgschaft auf erstes Anfordern, dem Vermieter zunächst die Kaution in Höhe der zur Aufrechnung gestellten Positionen zur Verfügung zu stellen, ohne das er hierfür ein Gerichtsverfahren betreiben müsse. Das Interesse an einer Bürgschaft anstelle einer Barkaution liege in der Regel beim Mieter, da er liquide Mittel für eine Barkaution nicht einsetzen kann oder will. Der Vermieter hingegen solle durch die Akzeptanz einer Kautionsbürgschaft auch nicht schlechter gestellt werden, denn in der Folge würden diese ausschließlich auf Barkautionen bestehen. 

Hätte die Mieterin im besprochenen Fall eine Barkaution bei Mietbeginn hinterlegt, würde ihr Vermieter seine vermeintlichen Gegenansprüche aufrechnen. In dieser Konstellation wäre dann auch die Mieterin selbst aktiv zu werden und auf Rückzahlung der Kaution zu klagen.

Um eine gleichartige Behandlung zu gewährleisten, müsse die Mieterin auf Rückzahlung des Kautionsguthabens klagen, wenn die Bürgschaft Ihrer Ansicht nach vom Vermieter ungerechtfertigt in Anspruch genommen werde.

Urteil des Amtsgerichts Lahnstein vom 08.07.2020 (Az. 20 C 208/20)