Hast Du einen neuen Mieter für Deine Wohnung gefunden, sicherst Du die Vermietung mit einem Mietvertrag ab. Spätestens jetzt solltest Du auch an die Meldebestätigung denken. Was Du bei der Meldepflicht beachten musst, erfährst Du hier.
Mieter müssen sich nach Einzug unverzüglich bei der Meldebehörde anmelden
Zieht ein Mieter in eine neue Wohnung, ist dieser verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen bei der örtlichen Meldebehörde anzumelden. Dazu verlangt die Behörde einen Personalausweis sowie eine Bestätigung des Wohnungsgebers. Durch die Bestätigung des Vermieters soll sichergestellt werden, dass der Mieter auch tatsächlich in die Wohnung eingezogen ist. Ziel ist es, Scheinanmeldungen zu verhindern.
Wird eine Wohnung untervermietet, gilt der Hauptmieter als Wohnungsgeber und steht somit in der Pflicht, die Wohnungsgeberbestätigung (auch Vermieterbescheinigung) auszustellen. Gleiches gilt, wenn ein Mieter jemanden unentgeltlich bei sich wohnen lässt. Die Meldepflicht besteht auch für denjenigen, der wieder bei den Eltern einzieht oder in einer WG lebt.
Die Meldepflicht des Mieters besteht nur beim Einzug in eine neue Wohnung. Die Abmeldung des alten Wohnsitzes erfolgt automatisch durch die Behörde. Eine Ausnahme gilt beim Umzug ins Ausland. Hier muss der Mieter die Abmeldung bei der Meldebehörde seines alten Wohnsitzes beantragen.
Die Meldepflicht besteht übrigens nicht nur für Mieter. Beziehst Du selbst als Eigentümer eine Wohnung, musst Du das Formular ebenso für Dich ausfüllen und der Meldebehörde vorlegen.
Ausnahme der Meldepflicht
Wird die Wohnung für weniger als sechs Monate bezogen, entfällt die Meldepflicht des Mieters.
Vermieter haben Mitwirkungspflicht
Gemäß § 19 Bundesmeldegesetz (BMG) besteht für Dich als Vermieter die Pflicht zur Mitwirkung für die Anmeldung eines Wohnsitzes. Der Mitwirkungspflicht kommst Du nach, indem Du dem Mieter fristgerecht eine Wohnungsgeberbestätigung aushändigst. Alternativ kannst Du der Meldebehörde auch direkt schriftlich oder elektronisch den Einzug des Mieters bestätigen.
Du musst Deiner Mitwirkungspflicht nicht persönlich nachkommen. Es ist auch möglich, eine dritte Person (z. B. eine Hausverwaltung) damit zu beauftragen. Als Nutzer von Vermietet.de findest Du im Portal eine Vorlage, die Du einfach runterladen und ausfüllen kannst.
Die Vermieterbestätigung muss folgenden Angaben beinhalten:
- Name und Anschrift des Wohnungsgebers und wenn dieser nicht Eigentümer ist, auch den Namen des Eigentümers,
- Einzugsdatum,
- Anschrift der Wohnung sowie
- Namen aller der nach § 17 Absatz 1 meldepflichtigen Personen.
Der Mieter muss Dir alle nötigen Auskünfte für das korrekte Ausfüllen der Meldebescheinigung mitteilen.
Nutzt Du den elektronischen Weg der Datenübermittlung an die Meldebehörde, bekommst Du von dieser einen Zugangscode. Damit kann Dein Mieter die persönliche Anmeldung bei der Meldebehörde vornehmen.
Bei Verletzung der Mitwirkungspflicht drohen Bußgelder
Vergisst Du dem Mieter eine Vermieterbestätigung auszuhändigen oder versäumst Du die Frist, kann ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro fällig werden (§ 54 Abs. 3 BMG). Gleiches gilt auch, wenn die Angaben fehlerhaft oder unvollständig sind. Wir raten Dir daher, unsere Vorlage zu nutzen. Damit gehst Du auf Nummer sicher, dass alle notwendigen Daten enthalten sind.
Noch teurer wird es bei Scheinanmeldungen. Stellst Du Deine Adresse anderen zur Verfügung, ohne dass dieser dort tatsächlich einzieht, beträgt das Bußgeld bis zu 50.000 Euro.
Vorteile für Vermieter
Du als Vermieter hast das Recht, die An- und Abmeldungen bei der Behörde zu überprüfen (§ 19 Abs. 1 Satz 3 BMG). So kannst Du zum Beispiel herausfinden, ob ein unerlaubter Untermieter in Deiner Wohnung gemeldet ist oder jemand Deine Adresse für kriminelle Zwecke benutzt.
Andersrum hat auch die Behörde das Recht, vom Wohnungseigentümer Auskunft darüber zu verlangen, wer aktuell in der Wohnung wohnt oder dort wohnte. So kann die Meldebehörde den tatsächlichen Aufenthaltsort von Personen herausfinden und somit Scheinanmeldung aufdecken. Scheinanmeldungen kommen häufiger vor, um zum Beispiel geringere Beiträge für Versicherungen leisten zu müssen.
Redaktionsrichtlinien von Vermietet.de
Die Vermietet.de Redaktion verfasst jeden Beitrag mit größter Sorgfalt und bezieht dabei ausschließlich seriöse Quellen und Gesetzestexte ein. Unsere Redakteur:innen sind selbst erfahrene Vermieter:innen oder haben sich in vielen Jahren ein hohes Niveau an Immobilienwissen angeeignet. Unsere Inhalte werden kontinuierlich überarbeitet und so leserfreundlich und verständnisvoll wie möglich für dich aufbereitet. Unser Ziel ist es, dich mit vertrauenswürdigen Inhalten zu informieren und dir eine erste Orientierung zu vielen Fragestellungen rund um die Themen Immobilien und Verwaltung zu bieten. Für persönliche Anfragen deiner rechtlichen oder finanziellen Anliegen, ziehe bitte eine:n Rechts-, Steuer-, oder Finanzberater:in hinzu.