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Kurz gesagt: Die wichtigsten Urteile zur Nebenkostenabrechnung

Als wohl komplexestes Konstrukt in der Vermietung von Wohnraum beschäftigen die Nebenkosten nicht nur Mieter und Vermieter, sondern auch die Gerichte. Damit Sie auf der sicheren Seite bleiben, haben wir die wichtigsten 10 Urteile bezüglich Nebenkosten und der dazugehörigen Nebenkostenabrechnung für Sie zusammengefasst:

Einwendungsfrist gegen Abrechnung

Nach Erhalt der Nebenkostenabrechnung kann Ihr Mieter Einwände gegen selbige äußern (§ 556 Abs. 3 BGB). Die Frist endet taggenau zwölf Monate nach Zugang der Abrechnung. 

(LG Berlin, Urteil v. 25.10.2016, Az.: 63 S 35/16)

Rückhalt der Mietkaution

Für gewöhnlich kündigt Ihr Mieter den Vertrag nicht zum Ende des Abrechnungszeitraums. Zieht er nun aus, dürfen Sie einen angemessenen Teil der Mietkaution zunächst einbehalten, um eventuelle Nachforderungen bei der Nebenkostenabrechnung zu decken. Für den Rückhalt empfiehlt sich ein Betrag nach der Nachzahlung der letzten Nebenkostenabrechnung. 

(BGH, Urteil v. 18. Januar 2006, Az.: VIII ZR 71/05)

Zugang bei Umzug

Eine Nebenkostenabrechnung gilt als nicht zugegangen, wenn Sie diese an eine veraltete Postadresse senden. Denn ein Briefkasten gehört nur dann zum Machtbereich des Postempfängers, wenn er noch unter der Anschrift wohnt, zu der der Briefkasten gehört. 

(AG Bergheim, Urteil v. 28.02.2012, Az.: 21 C 162/11)

Zeitnahe Erstellung der Nebenkostenabrechnung

Ihr Mieter leistet regelmäßig monatliche Abschlagszahlungen, hat jedoch nie eine Nebenkostenabrechnung erhalten? Dann sollten Sie schnell tätig werden! Denn im bezeichneten Fall urteilte das Landgericht Berlin, dass der Vermieter die Abrechnung vertragswidrig versäumte und der Mieter seine monatlichen Abschlagszahlungen nicht mehr leisten musste. 

(LG Berlin, Beschluss vom 02.10.2007, Az.: 65 S 205/07)

Fotografieren von Rechnungsbelegen

Mieter haben nicht nur das Recht auf Einsichtnahme in die Belege der Nebenkostenabrechnung, sondern auch auf das Fotografieren bzw. Einscannen dieser Dokumente. (AG München, Urteil v. 21.09.2009, Az.: 412 C 34593/08)

Keine Auskunftspflicht für den Vermieter

Auch wenn Sie die Nebenkostenabrechnung für Ihre Mieter erstellen, Sie sind grundsätzlich nicht zur Beantwortung von Fragen rund um die Nebenkostenabrechnung verpflichtet. Im betreffenden Rechtsstreit zweifelten die Mieter eine Änderung Ihrer Nebenkostenabrechnung an. Einsicht in die entsprechenden Dokumente wurde genehmigt, doch es blieben Zweifel, die der Vermieter nicht ausräumte. Das Amtsgericht Wiesbaden entschied, Mieter hätten keinen Anspruch auf Fragen zu ihrer Abrechnung. 

(AG Wiesbaden, Urteil v. 15.11.2013, Az.: 93 C 3906/12)

Kosten für den Aufzug

Die Aufzugswartung kann auch dann auf den Mieter umgelegt werden, wenn er lieber die Treppe nimmt. Das gilt auch dann, wenn der Mieter im Erdgeschoss wohnt.(1) Eine Ausnahme begründet sich lediglich darin, wenn die Wohnung des Mieters nicht durch selbigen erreichbar ist. In diesem Falle dürfen Sie die Wartungskosten nicht auf Ihren MIeter umlegen.(2)

(1) (BGH, Urteil v. 20.09.2006, Az.: VIII ZR 103/06); (2) (BGH, Urteil v. 08.04.2009, Az.: VIII ZR 128/08)

Kosten für die Gartenpflege

Ihre Immobilie verfügt über einen (Vor-)Garten? Dann können Sie die Kosten für die Pflege auf Ihre Mieter umlegen. Das betrifft die Kosten für die Anschaffung von Pflanzen ebenso wie die Pflege von Zufahrten oder Zugängen. Die Nutzung des Gartens durch den Mieter muss dafür nicht zwingend gegeben sein. 

(BGH, Urteil v. 26.05.2004, Az. VIII ZR 135/03)

Kosten für Rauchmelder

Die Umlage von Anmietung und Wartung von Rauchmeldern wird von Gerichten bundesweit unterschiedlich gehandhabt. So urteilte beispielsweise das Amtsgericht Dortmund im Jahre 2017, dass Vermieter keine Kosten für das Warten oder die Miete selbiger umlegen darf. Die Gegenmeinung vertrat unter anderem das Landgericht Magdeburg und hat die Kosten für die Miete von Rauchwarnmeldern für umlegbar erklärt. 

(1) (AG Dortmund, Urteil v. 30.01.2017, Az.: 423 C 8482/16); (2) (Landgericht Magdeburg, Urteil v. 27.9.2011, Az.: 1 S 171/11)