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Ist Grillen auf dem Balkon erlaubt? Deine Rechte als Vermieter 

Grillen ist des Deutschen größte Leidenschaft – zumindest in den Sommermonaten gehört ein ordentlicher Holzkohle-Grill-Abend für viele einfach dazu. Doch was ist, wenn Mieter das Grillen auf dem Balkon für sich entdecken? Musst Du das durchgehen lassen oder gibt es Regeln zu beachten? 

 

Darf man auf dem Balkon grillen? 

Aktuell gibt es weder ein Gesetz, das das Grillen auf dem Balkon verbietet, noch eins, das es explizit erlaubt. Grundsätzlich greift also erstmal das Nutzungsrecht der Mietsache. Die macht es laut Mieterbund möglich, den Grill sowohl auf der Terrasse als auch auf dem Balkon anzuschmeißen. 

Vermieter haben aber das Recht, das Grillen auf dem Balkon zu unterbinden – so urteilte zumindest das Landgericht Essen (10 S 438/01). Eine Klausel im Mietvertrag oder in der Hausordnung genügt. Du kannst das Grillen auf dem Balkon komplett verbieten, dann dürfen Deine Mieter auch keinen Elektrogrill verwenden. In der Praxis ist es jedoch gängig, offene Flammen beziehungsweise Holzkohlegrills aufgrund der Rauchentwicklung und der Brandgefahr zu untersagen. 

 

Mieter dürfen fristlos gekündigt werden 

Wenn sich Deine Mieter nicht an das Verbot halten, darfst Du sie abmahnen. Bei wiederholtem Verstoß gegen Dein Verbot ist sogar eine fristlose Kündigung rechtens. 

 

Nachbarn dürfen nicht belästigt werden 

Selbst wenn Du Deinen Mietern das Grillen auf dem Balkon erlaubst, müssen diese auf ihre Nachbarn Rücksicht nehmen. Diese dürfen nicht von dem Rauch belästigt werden. Zieht dieser in die Nachbarwohnung, ist das eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet wird (vgl. OLG Düsseldorf 5 Ss OWi 149/95 – OWi 79/95, Az. 25 T 435/90 und LG München 15 S 22735/03).  

Da es häufig zum Streit zwischen Nachbarn kommt, haben sich auch bereits einige Gerichte mit der Thematik befasst. Eine einheitliche Regelung gibt es bislang jedoch nicht. Will Dein Mieter auf dem Balkon grillen, sollte er sich den Bestimmungen des Bundeslandes auseinandersetzen. Du als Vermieter bist jedoch nicht verpflichtet, ihn auf die entsprechenden Rechte und Pflichten hinzuweisen. 

Baden-Württemberg: Das Landgericht Stuttgart erlaubt das Grillen auf der Terrasse dreimal im Jahr beziehungsweise insgesamt sechs Stunden (LG Stuttgart 10 T 359/96). 

Bayern: Das Bayrische Oberlandesgericht erlaubt das Grillen nur fünf Mal im Jahr (BayObLG 2 Z BR 6/99). 

Nordrhein-Westfalen: Das Amtsgericht Bonn urteilte, dass das Grillen auf dem Balkon ein Mal pro Monat erlaubt ist. Die Nachbarn müssen jedoch mindestens 48 Stunden vorher informiert werden (AG Bonn 6 C 545/96). 

Hamburg: Hier ist das Grillen auf dem Balkon mit Holzkohle komplett verboten (Az. 40 C 229/72). 

Unabhängig von der individuellen Regelung in Deinem Bundesland, wird es schwierig sein, dem Mieter nachzuweisen, ob er auch wirklich nur so oft gegrillt hat, wie es die Gerichte beschlossen haben. Eine eigene Regelung zwischen Dir und Deinen Mietern ist daher sicher nicht verkehrt.

Du siehst: Das Grillen auf dem Balkon kann eine heikle Angelegenheit sein. Und auch wenn Du als Vermieter nicht unbedingt in der Verantwortung stehst, ist es im Zuge der nachbarschaftlichen Harmonie empfehlenswert, das Grillen der Mieter zumindest zu regulieren. Da Mieter kein Recht auf das Grillen auf dem Balkon haben, hast Du hier gute Karten. 

Wenn Du Deinen Mietern entgegenkommen möchtest, erlaube nur das Grillen mit einem Elektro- oder Gasgrill, oder richte einen Grillplatz auf dem Hof ein, der zu bestimmten Zeiten von allen Mietern genutzt werden kann.