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Geräte zum Laub entfernen: Mietersache? Vermietersache? Absetzbarkeit?

Wenn im Herbst die Blätter fallen, ist das ein Thema, das nicht nur viele Mieter beschäftigt, sondern auch Vermieter wie Dich: Musst Du zum Beispiel die Geräte zum Laub entfernen bereitstellen? Kannst Du die Kosten absetzen – oder gar auf den Mieter umlegen? Vermietet.de beantwortet Dir alle wichtigen Fragen.

Laub entfernen — wer ist zuständig?

Bevor wir uns mit der Frage befassen, wer die Geräte zum Laub entfernen beschaffen muss, gilt es die Zuständigkeit zu klären: Zunächst bist Du als Vermieter dafür zuständig, dass das Laub auf den öffentlichen Gehwegen entfernt wird. Das ergibt sich aus Deiner Verkehrssicherungspflicht als Grundstückseigentümer, die Dir von der Kommune per Satzung übertragen wurde.

Du kannst diese Aufgaben im Rahmen der Gartenpflege an Deinen Mieter übertragen. Hat er sich per Mietvertrag dazu bereit erklärt, muss er auch im Herbst das Laub aufsammeln.

Welche Bereiche müssen von Laub befreit werden?

Wenngleich die Gartenpflege das Laub aufsammeln einschließt, gilt es diese Punkte differenziert zu betrachten:

  • Die Gartenpflege umfasst alle Bereiche des Gartens, Vorgartens oder möglicher Einfahrten und Zufahrtswege auf dem Grundstück. Der Mieter muss sich auch um Unkraut und Rasen kümmern.
  • Die Laubbeseitigung bezieht sich in erster Linie auf öffentliche Wege sowie Zu- oder Abfahrtswege auf dem Grundstück, da es um die Wahrung der Verkehrssicherungspflicht geht. Es muss also nicht auch die Grünflächen von Laub befreien.

Hinweis: Ein häufiger Streitpunkt zwischen Mieter und Vermieter ist das Laub in Dachrinnen. Grundsätzlich ist es Deine Aufgabe als Vermieter, die Dachrinnen zu reinigen. Ist das Haus von hohen Laubbäumen umgeben, sodass man von starker Verunreinigung im Herbst ausgehen kann, bist Du sogar zur regelmäßigen Kontrolle und Reinigung verpflichtet. Kosten, die für eine regelmäßige Kontrolle und Reinigung der Dachrinne anfallen, weil besagter Baumbestand in der Nähe des Hauses ist, sind umlagefähig. Einmalig anfallende Kosten für eine verstopfte Dachrinne können nicht umgelegt werden.

Geräte zum Laub entfernen: Wann muss der Mieter sie selbst anschaffen?

Hast Du Dich mit Deinem Mieter darauf geeinigt, dass er die Gartenpflege übernimmt, muss er auch die Geräte zum Laub entfernen besorgen und die Kosten tragen.

Geräte zum Laub entfernen: Wann solltest Du als Vermieter sie bereitstellen?

Grundsätzlich obliegt es Deiner Entscheidung, ob Du Deinem Mieter, dem Hausmeister oder einem Dienstleister Geräte zum Laub entfernen zur Verfügung stellst. Verpflichtet bist Du nicht. Lediglich die Biotonne musst Du bereitstellen.

Beschaffen musst Du die Geräte zum Laub entfernen, wenn die Gartenpflege Deine Aufgabe ist. Logisch, schließlich benötigst Du Geräte zum Laub entfernen, Hecke schneiden und andere Gartenaufgaben.

Vermietest Du ein Mehrfamilienhaus und hast mit allen Mietern vereinbart, dass sie die Pflege des Gemeinschaftsgartens und der Grünflächen übernehmen, sind sie – wie bei einem einzelnen Mieter in einem Einfamilienhaus – verpflichtet, die Geräte zum Laub entfernen anzuschaffen.

Unsere Empfehlung: Um Streitigkeiten oder Unstimmigkeiten zu vermeiden, empfehlen wir Dir als Vermieter eines Mehrfamilienhauses die Geräte zum Laub entfernen zu besorgen und Deinen Mietern zur Verfügung zu stellen.

Welche Geräte zum Laub entfernen sind wann sinnvoll?

Rechen, Besen, Laubsauger, Häcksler: Brauchst Du wirklich alle Geräte zum Laub entfernen oder reichen bereits wenige aus? Bei der Anschaffung der Geräte zum Laub entfernen spielen nicht nur die Arbeitserleichterung und Kosten eine Rolle, sondern beispielsweise auch die Laubentsorgung.

  • Rechen und Besen sind kostengünstig in der Anschaffung. Je nach Fläche des Grundstücks und Baumbestands hast Du damit viel Arbeit und musst zusätzlich das Laub in der Biotonne, auf dem Kompost oder anderweitig entsorgen.
  • Ein Rasenmäher ist ebenfalls eine geringe Anschaffung und erleichtert die Laubbeseitigung – zumindest auf den Grünflächen. Er häckselt das Laub, sodass Du es einfach in der Biotonne oder auf den Beeten entsorgen kannst.
  • Laubbläser, Laubsauger oder Kombi-Geräte erleichtern Dir vor allem die Laubentfernung auf großen Grundstücken – zum Beispiel von Mehrfamilienhäusern. Allerdings sind die Anschaffungskosten nicht gerade niedrig – und: Du darfst diese Geräte zum Laub entfernen aufgrund der Lärmemissionen nicht zu jeder Tageszeit nutzen.
  • Häcksler sind vor allem dann hilfreich, wenn auf dem Grundstück viel Laub anfällt, das nicht ausschließlich in der Biotonne oder auf der Mülldeponie entsorgt werden kann. Aufgrund der Anschaffungskosten solltest Du Dir gut überlegen, ob sich der Einsatz eines Häckslers lohnt oder ob Du gegebenenfalls eine weitere Biotonne anschaffst.

Dienstleister übernimmt Gartenpflege — und bezahlt auch die Geräte zum Laub entfernen?

Weil die Grünfläche um das Haus herum bzw. das Grundstück generell sehr groß ist, hast Du Dich entschieden, einen Hausmeister oder Dienstleister mit der Gartenpflege zu beauftragen? Das halten wir für absolut sinnvoll. Für die Mieter wäre die Gartenpflege bei einer großen Anlage kaum zu bewältigen und Du stellst gleichzeitig sicher, dass das Grundstück gepflegt wird und verkehrssicher gemacht wird.

Externe Dienstleister — ob Hausmeisterservice oder Gartenpflegedienst — bringen für gewöhnlich eigene Geräte zum Laub entfernen und andere Tätigkeiten wie die Parkplatzreinigung mit. Gartengeräte wie Rechen, Besen oder auch Laubbläser werden als Betriebsmittel angeschafft. Du musst also keine zusätzlichen Geräte zum Laub entfernen anschaffen.

Kosten für Geräte zum Laub entfernen — umlegen oder absetzen?

Wann welche Kosten für die Gartenpflege sowie die Geräte zum Laub entfernen auf den Mieter umgelegt werden dürfen, ist ein strittiges Thema — unter Mietern und Vermietern sowie unter Gerichten. Die Betriebskostenverordnung bezeichnet lediglich laufende Kosten als umlagefähige Betriebskosten, mit einigen Ausnahmen wie den Verwaltungskosten.

Anschaffungskosten für Geräte zum Laub entfernen und sonstige Gartengeräte gelten als Instandhaltungskosten, die nach Betriebskostenverordnung nicht umlagefähig sind. Unter anderem das Amtsgericht Berlin-Schöneberg urteilte jedoch 2001, dass Anschaffungskosten für Gartengeräte dann umlagefähig sind, wenn deren Anschaffung Personalkosten einspart. Die Gartenpflege ohne die Anschaffung der Gartengeräte also deutlich länger dauern würde. Nach aktueller Auffassung sind die Anschaffungskosten für Geräte zum Laub entfernen auch dann umlagefähig, wenn eine Reparatur der alten Gartenpflegegeräte teurer wäre.

Betriebskosten für die Geräte zum Laub entfernen, wie etwa Benzin für einen Laubbläser, sind hingegen umlagefähig und dürfen in der Nebenkostenabrechnung aufgeführt werden.

Im Übrigen: Da Du als Vermieter verpflichtet bist, eine Biotonne bereitzustellen, in der Deine Mieter das Laub und andere Gartenabfälle entsorgen können, kannst Du die Kosten für die Biotonne auch umlegen.

Unsere Empfehlung: Lege nur die Kosten für die Geräte zum Laub entfernen auf den Mieter um, die regelmäßig anfallen und im Sinne der Betriebskostenverordnung sind. Die übrigen Kosten – etwa Anschaffungs- oder Reparaturkosten, kannst Du steuerlich absetzen. Je nach Höhe der Kosten sind diese auch als Anschaffungskosten über einen längeren Zeitraum abzuschreiben.