Der Hausverkauf kann eine Erbengemeinschaft vor einige Schwierigkeiten stellen – insbesondere, wenn sich die Erben nicht einig sind. Wir von Vermietet.de möchten Ihnen als Erbengemeinschaft den Hausverkauf erleichtern und haben daher heute hier alles Wichtige für Sie zusammengefasst.
Erbengemeinschaft entscheidet über Hausverkauf
Haben Sie zusammen mit Miterben ein Haus geerbt, bilden Sie eine Erbengemeinschaft und müssen sich gemeinschaftlich um die weitere Nutzung oder den Verkauf kümmern. Im Idealfall sind sich alle Erben einig, was mit der Immobilie passieren soll:
- Option 1: Die Erbengemeinschaft organisiert den Hausverkauf und teilt den Verkaufserlös unter sich auf.
- Option 2: Die Erbengemeinschaft wird das Haus nicht verkaufen, sondern an einen Miterben übertragen, der die Immobilie bewohnen wird. Bei dieser Variante sind die übrigen Erben, die nicht in der Immobilie wohnen werden, vom neuen Eigentümer auszuzahlen.
Möchte einer aus der Erbengemeinschaft die Immobilie nicht verkaufen, empfehlen wir Ihnen diesen Artikel, der sich näher mit dem Thema befasst.
Erbengemeinschaft ist sich einig über den Hausverkauf
Ist sich die Erbengemeinschaft einig, ist der Hausverkauf so wie jeder andere Immobilienverkauf:
- Sie suchen einen Kaufinteressenten, entweder allein oder mit einem Makler,
- verhandeln über einen Kaufpreis und
- lassen den Kauf notariell beim Notar beurkunden, sobald eine Einigung stattgefunden hat.
- Der Verkaufserlös, nach Abzug aller Kosten für den Hausverkauf, wird unter den Miterben entsprechend der Erbanteile aufgeteilt.
Ein Erbe übernimmt das Haus
Eventuell bewohnt ein Miterbe die Immobilie bereits, vielleicht möchte dieser sie als Eigenheim nutzen: In diesem Fall müssen die Miterben entsprechend ihres Erbanteils ausgezahlt werden. Der Erbe, welcher das Haus übernommen hat, wird als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen.
Die Erbengemeinschaft will ein vermietetes Haus verkaufen
Auch dieser Fall tritt häufig ein: Die geerbte Immobilie ist vermietet – aber nicht an einen Miterben, sondern an einen Dritten. Als Erbengemeinschaft treten Sie nun an die Stelle des Erblassers beziehungsweise Vermieters. An dem Mietverhältnis ändert sich zunächst nichts. Laut Mietrecht dürfen Sie keine Änderungen an bestehenden Mietverträgen vornehmen.
Nun müssen Sie sich überlegen: Soll alles so fortbestehen? Möchte ein Miterbe die Immobilie übernehmen, kann dieser Eigenbedarf anmelden – oder Sie verkaufen das Objekt.
Als Erbengemeinschaft ist der Hausverkauf auch dann möglich, wenn die Immobilie vermietet ist. Für den Fall, dass alles bleibt wie bisher, können Sie die Mieteinnahmen entsprechend der Erbanteile unter sich aufteilen.
Fazit: Im besten Fall sind sich alle einig
Im besten Fall sollte sich die Erbengemeinschaft einig über den Hausverkauf sein. Hierzu ist eine offene Kommunikation notwendig. Aber: Dass bei Geld die Freundschaft aufhört, gilt häufig auch für Familien. Wenn ein Erbe das Haus oder Grundstück nicht verkaufen möchte, ist die beste Lösung: Er zahlt die übrigen Miterben aus.
Die letzte Option bei Uneinigkeit ist die Auflösung der Erbengemeinschaft. Nach § 2042 Absatz 1 BGB hat jeder Miterbe hierauf Anspruch. Gegebenenfalls hat der Erblasser hierzu eine Teilungsanordnung formuliert, wie im Falle einer Auflösung vorgegangen wird. Allerdings hat die Auflösung meist zur Folge, dass die Immobilie versteigert wird, was für gewöhnlich einen niedrigeren Verkaufserlös bedeutet als bei einem regulären Verkauf.
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