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Schenkungsvertrag für ein Haus: Tipps, wie Sie Fehler vermeiden

Wir von Vermietet.de glauben, dass Sie mit einer gründlichen Vorbereitung entscheidende Fehler beim Schenkungsvertrag für ein Haus vermeiden können. Die wichtigsten Vertragsinhalte und hilfreiche Tipps zur Vertragsunterzeichnung haben wir hier zusammengefasst.

Wir von Vermietet.de glauben, dass Sie mit einer gründlichen Vorbereitung entscheidende Fehler beim Schenkungsvertrag für ein Haus vermeiden können. Die wichtigsten Vertragsinhalte und hilfreiche Tipps zur Vertragsunterzeichnung haben wir hier zusammengefasst.

Schenkungsvertrag für eine Immobilie ist verpflichtend

Da es sich auch bei einer Schenkung um die Übertragung einer Immobilie handelt, muss dies in einem Schenkungsvertrag für das Haus festgehalten und notariell beglaubigt werden. Wenngleich es nicht ratsam ist, können Sie zwar theoretisch die Schenkungsurkunde für das Haus selber aufsetzen. Spätestens aber zur Übertragung der Immobilie und der Änderung im Grundbuch muss ein Notar aufgesucht werden.

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Wichtige Inhalte im Schenkungsvertrag für ein Haus

Nach § 516 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist eine Schenkung eine unentgeltliche Zuwendung, „durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert“. Im Schenkungsvertrag für ein Haus gilt es, sowohl das Schenkungsobjekt als auch den Schenker sowie Beschenkten konkret zu benennen. Weiterhin muss die unentgeltliche Schenkung festgehalten werden. Dies erfolgt in Form des sogenannten Schenkungsversprechens durch den Schenker und der Annahme der Schenkung durch den Beschenkten.

Wichtige Ergänzungen im Schenkungsvertrag für das Haus

Weitere Regelungen sind nicht zwingend Teil eines Schenkungsvertrags für ein Haus, sondern müssen im Einzelfall definiert und ergänzt werden. Empfehlenswert ist insbesondere die Absicherung des Schenkers, etwa durch ein Nießbrauchrecht, sowie die Festlegung der erforderlichen Auflagen für den Beschenkten und die Konsequenzen bei Nichterfüllung. Auch eine Rückfallklausel sollte definiert werden, für den Fall, dass der Beschenkte beispielsweise vor dem Schenker verstirbt oder in die Privatinsolvenz geht.
Grundsätzlich sollten sich Schenker und Beschenkte aber über die individuellen Regelungen konkret von einem Notar oder Fachanwalt beraten lassen, damit der Schenkungsvertrag für das Haus exakt nach den Vorstellungen aufgesetzt wird.

Achtung: Gegenleistungen, wie ein Nießbrauch- oder Wohnrecht, die im Schenkungsvertrag für das Haus festgehalten werden, mindern den Erbteil. Das gilt es – sowohl in Bezug auf den Pflichtteil anderer Erben sowie bei der Berechnung der Freibeträge, Steuern und Kosten – zu berücksichtigen.

Haus verschenken – diese Kosten sollten Sie einplanen

Laut Erbrecht kann die Schenkung eines Hauses steuerfrei erfolgen, wenn der jeweilige Freibetrag nicht überschritten wird. Je nach Verwandtschaftsgrad steht dem Erben beziehungsweise Beschenkten ein Freibetrag zu – für Ehegatten liegt dieser bei 500.000 Euro, für Kinder bei 400.000 Euro. Sie zahlen nur Erbschaftssteuer, wenn der Freibetrag für Immobilien überschritten wird – und dann auch nur, wenn der Freibetrag nicht mehrfach ausgeschöpft wird. Das ist alle zehn Jahre möglich.

Trotz der Steuerbefreiung – und dem damit fehlenden Kaufpreis – fallen Kosten für die notarielle Beglaubigung des Schenkungsvertrags für das Haus und die Grundbuchänderung an. Hierzu wird der Verkehrswert der Immobilie benötigt. Unter Umständen wird ebenso ein Gutachten benötigt, dessen Kosten ab circa 500 Euro ebenfalls zu berücksichtigen sind.

Überschreitet der Verkehrswert den Freibetrag und / oder dieser wird nicht mehrmals ausgeschöpft, wird die Schenkungssteuer auf Immobilien fällig. Diese ist abhängig vom Verwandtschaftsgrad und dem Wert des Erbteils.