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Weihnachtsdeko: Was ist dem Mieter erlaubt?

Die Weihnachtsdeko darfst Du Deinen Mietern nicht verbieten. Einige Regeln sind bei der Freude am Festtagsschmuck aber zu beachten.

Bei der Weihnachtsdeko scheiden sich die Geister. Manch einem reicht ein Tannenzweig in der Vase. Andere können gar nicht genug bekommen von blinkenden Rentieren und lächelnden Santa Claus Figuren auf dem Balkon und im Garten.

Weihnachtsdeko erlaubt

Als Vermieter solltest Du weihnachtliche Güte walten lassen. Selbst wenn Dir die Dekowut übertrieben vorkommt und nicht Deinem persönlichen Geschmack entspricht: Verbieten kannst Du die Freude an der weihnachtlichen Pracht nicht. Auf dem Balkon und in seinem Fenster darf der Mieter schmücken soviel er will. Auch kann er in seiner Wohnung einen Tannenbaum jeder Art aufstellen. Selbst wenn Du das im Mietvertrag aufgrund des edlen Parkettbodens untersagt hast, hat das vor Gericht keinen Bestand.

Der Baum brennt

Zu den unschönen Weihnachtsklassikern gehört der Brand des Adventskranzes oder des Weihnachtsbaums. Es gilt zu klären, wer für die Brandschäden in der Wohnung aufkommt. Einem Urteil des Bundesgerichtshofes zufolge muss die Gebäudeversicherung des Vermieters zahlen. Du bist als Eigentümer sogar verpflichtet, die Wohnung wieder instand zu setzen und dem Mieter Mietminderung zu gewähren.

Dies gilt aber nur, wenn dem Mieter einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Hat der Bewohner den Brand grob fahrlässig verursacht, haben die Versicherung und Du als Vermieter Anspruch auf Schadensersatz. Als grobe Fahrlässigkeit haben die Gerichte Fälle bewertet, in denen zum Beispiel ein mit Kerzen bestückter, ausgetrockneter Weihnachtsbaum ohne Aufsicht blieb.

Nur mit Einverständnis des Vermieters

Die Freude an der Deko ist nur dann eingeschränkt, wenn der Mieter in die Bausubstanz eingreift. Will er einen Weihnachtsmann mit Rentierschlitten an der Fassade festdübeln, muss er Dich um Erlaubnis fragen. Wenn die Nutzung des Gartens im Mietvertrag nicht vereinbart ist, darf der Mieter ihn nicht ungefragt weihnachtlich illuminieren. Sind durch das Anbringen der Deko Schäden am Haus entstanden, dann muss der Mieter diese auf eigene Kosten beseitigen.

Adventskranz im Flur

Auch im Flur, im Eingangsbereich und allen anderen Gemeinschaftsflächen ist Deko erlaubt. So gilt nach einem Urteil des Landgerichts Düsseldorf (LG Düsseldorf, Az.: 25 T 500/89) das Anbringen eines Adventskranzes an der Eingangstür als „eine alte Tradition“, die der Vermieter sowie alle anderen Mieter zu dulden haben. Dort darf dann aber kein unbeaufsichtigtes Kerzenfeuer lodern. Auch ist bei der Dekoration von Gemeinschaftsflächen darauf zu achten, dass die Verkehrssicherheit gewährleistet ist.

Weihnachtlicher Duft

Zu den Gemeinschaftsflächen gibt es ein vielzitiertes Gerichtsurteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Beschluss v. 16.5.2003, Az: 3 Wx 98/03). Demnach ist es weder im Flur noch im Treppenhaus erlaubt, Duftkerzen aufzustellen oder dort weihnachtliches Zimtspray zu versprühen. Das wertet das Gericht als „bestimmungswidrige Nutzung des Gemeinschaftseigentums“. Anders zu bewerten ist der Fall, wenn der Duft des Räuchermännchens oder der Duftlampe aus der Wohnung kommt. Dann muss der Nachbar das zähneknirschend akzeptieren.

Leuchtendes Lichtermeer

Nur wenige Einschränkungen gibt es beim Lichtschmuck, der sich immer größerer Beliebtheit erfreut. Manche Balkone sind nachts durch einen Urwald an Lichterketten hell erleuchtet. Grundsätzlich gibt es in Deutschland im Gegensatz zu einigen anderen Ländern kein Gesetz gegen sogenannte Lichtverschmutzung. Man findet vereinzelt Beschränkungen im Bundes-Immissionsschutzgesetz oder auch im Baugesetzbuch. Ebenso haben einige Städte und Kommunen Pläne für die städtische Beleuchtung entwickelt, bei denen auch der Schutz von Umwelt und Tieren formuliert ist. Inwieweit das bei einer übertrieben funkelnden Weihnachtsdeko Anwendung findet, müssen im Einzelfall die Juristen prüfen.

Grundsätzlich gilt: Wird der Bewohner durch zu viel Licht in seinem Schlaf gestört, darf er widersprechen. Er kann verlangen, dass der Nachbar seine Lichterketten um 22 Uhr ausschaltet.

Kling Glöckchen, klingelingeling

An den Festtagen kann es lauter werden. Die Gäste kommen zu Weihnachtsgans und Rotwein. An Heiligabend dauert die Freude über die Bescherung gerne bis nach dem Besuch der Mitternachtsmesse. Entgegen mancher Meinung müssen die Bewohner auch an Feiertagen die Ruhezeiten einhalten. Fühlt sich ein Mieter durch laute Weihnachtsmusik oder das inbrünstige Singen von Weihnachtsliedern gestört, darf er sich beschweren.

Da hilft auch nicht der beliebte Zettel im Flur mit dem Hinweis, man könne auf ein Gläschen vorbeikommen. Die Ruhezeiten gelten an Wochentagen ab 22.00 Uhr. An Sonn- und Feiertagen gilt eine ganztägige Ruhezeit von 0 bis 24 Uhr.