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Ur­teil: Wen müs­sen Mie­ter:in­nen in die Woh­nung las­sen?

Ein Vermieter fühlte sich von den vielen Mängel­anzeigen seines Mieters schi­ka­niert und brachte schließlich einen Zeugen mit zur Wohnungs­besichtigung. Weil der Mieter beide nicht reinließ, kündigte ihm der Vermieter. Darf er das?

Einem Vermieter gehört ein Reihenmittelhaus in Erlangen. Der darin wohnende Mieter scheint ein höchst penibler oder zumindest schwieriger Zeitgenosse zu sein. Auf jeden Fall fühlt sich der Vermieter durch mehrfach – aus seiner Sicht – völlig unbegründete Mängelanzeigen von ihm schikaniert. Will er dennoch die vermeintlichen Mängel gemeinsam mit einem Zeugen besichtigen, verweigert der Mieter dem Zeugen den Zutritt zum Haus.

Der Vermieter hat endgültig die Nase voll und kündigt dem Mieter fristlos. Seiner Meinung nach ist eine Fortsetzung des Mietverhältnisses für ihn nicht zumutbar. Vor dem Amtsgericht Erlangen klagt er auf Räumung des Hauses.

Einlass nur für Fachkundige

Das Amtsgericht kann allerdings keinen wirklichen Kündigungsgrund erkennen. Daraufhin geht der Vermieter in Berufung. Doch auch vom Landgericht Nürnberg-Fürth wird seine Klage abgewiesen.

Beide Gerichte teilen die Auffassung, dass der Vermieter zu einem Besichtigungstermin, bei dem ein angezeigter Mangel überprüft werden soll, eine fachkundige Person, also einen Handwerker oder einen Sachverständigen, mitbringen dürfe. Einen sachunkundigen Dritten (Zeugen) müsse der Mieter aber nicht ins Haus lassen.

(LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 18.06.2018 – 7 S 8432/17)