Über 500.000 Vermieter nutzen unsere Lösung!

Rohrverstopfung in einer Mietwohnung: Ist immer der Vermieter verantwortlich? 

Ein verstopfter Abfluss ist nicht nur nervig. Je nach Umfang der Verstopfung werden alltägliche Dinge wie Duschen oder Toilettengänge zur Unmöglichkeit. Spätestens wenn die Toilette sogar überläuft, muss schnell eine Fachkraft kommen. Doch wer trägt die Kosten für das Lösen der Rohrverstopfung? Alle Infos in unserem Magazin. 

 

Rohrreinigung ist Sache des Vermieters 

Gemäß § 535 BGB sind Vermieter verpflichtet, die Mietsache in einem gebrauchsfähigen Zustand zu überlassen und diesen Zustand während der gesamten Mietdauer zu erhalten. Neben funktionstüchtigen Wasser- und Elektroinstallationen, Heizungen oder auch dichten Fenstern gehören auch Abwasserrohre dazu. 

Ist ein Rohr verstopft, liegt es also grundsätzlich in Deiner Verantwortung, das Rohr reinigen zu lassen. Und das nicht nur um Deinem Mieter das problemlose Abwaschen, Händewaschen oder auch die Toilettenbenutzung zu ermöglichen. Auch um Folgeschäden zu vermeiden, ist es in Deinem eigenen Interesse, die Verstopfung so schnell wie möglich beheben zu lassen. 

 

Ein verstopftes Abflussrohr ist keine Kleinreparatur 

Die Übernahme der Kosten von Kleinreparaturen durch Mieter ist eine gängige Klausel in Mietverträgen. Allerdings gilt die Klausel nur für Dinge, auf die Dein Mieter direkten Zugriff hat. Das ist bei Abflussrohren nicht der Fall. Somit greift auch die Kleinreparatur niemals für Rohrreinigungen.

Achtung

Achtung

Landet ein Fall vor Gericht, musst Du als Vermieter beweisen, dass die Rohrverstopfung nicht auf eine normale Nutzung oder Mängel in der Bausubstanz zurückzuführen ist. Sind zum Beispiel Kalkablagerungen die Ursache für die Verstopfung, wird der Mieter nicht zur Rechenschaft gezogen werden können. 

Mieter muss bei Selbstverschulden die Kosten tragen 

Ist es nachweislich die Schuld des Mieters, dass das Rohr verstopft ist, kannst Du die Beseitigungskosten auf diesen übertragen. Dazu muss er die Verstopfung nicht selbst verursacht haben. Er trägt auch die Verantwortung für seine Gäste. 

Der Nachweis dürfte jedoch eher schwerfallen. Gerade in Mehrfamilienhäusern finden sich immer wieder Gegenstände in den Abwasserrohren, die dort nicht hingehören. Es ist jedoch nur selten nachzuvollziehen, von welcher Wohnpartei sie kommen. 

Vor Gericht wurde ein gewöhnlicher Haarverlust oder auch das Entsorgen von Essensresten als normale Nutzung angesehen. Dennoch ist es nicht ausgeschlossen, dass zu viel Fettiges im Abwasserrohr als vertragswidrige Nutzung gelten kann. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn abnormale Mengen an Resten über die Toilette entsorgt wurden oder es sich um flüssiges Fett handelt, das bei Abkühlung wieder festgeworden ist. Auch Hygieneartikel haben in der Toilette nichts zu suchen. Es kommt also immer auf den Einzelfall an, ob Deinem Mieter eine Schuld zugesprochen werden kann. 

Achtung

Achtung

Versucht Dein Mieter, die Verstopfung selbst zu entfernen und verursacht dabei einen Schaden, haftet er dafür in vollem Umfang. 

Pflichten des Mieters 

Damit Du als Vermieter die Verstopfung schnellstmöglich beseitigen lassen kannst, ist es die Pflicht Deines Mieters, Dich umgehend zu informieren. Tut er das nicht und kommt es in der Folge zu Überschwemmungen, kann Dein Mieter schadensersatzpflichtig werden.  

Dein Mieter muss Dir außerdem eine angemessene Frist zur Mangelbehebung setzen und darauf hinweisen, dass er bei Fristverzug selbst tätig werden wird und die Übernahme der Kosten von Dir verlangt. Lässt Du dann die Frist verstreichen, darf Dein Mieter eine Fachkraft rufen, die die Verstopfung beseitigt.

Vermieter müssen Kosten für den Notdienst nicht immer bezahlen 

Überlaufende Toiletten sind ein Notfall. Allerdings muss Dich Dein Mieter dennoch zuerst über den Notfall informieren und Dir die Chance geben, Dich um die Angelegenheit zu kümmern. Erreicht er Dich nicht, darf er auf Deine Kosten den Notdienst rufen. Handelt es sich aber nicht um einen Notfall oder ruft Dein Mieter ohne Deine Zustimmung eigenhändig den Sanitärdienst an, musst Du die Kosten nicht übernehmen (§ 536 a Abs. 2 BGB).