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Urteil Landgericht Saarbrücken: Woh­nungs­grö­ße falsch ver­stan­den

Wer laut Mietvertrag eine Wohn-/Nutzfläche mietet, kann im Nachhinein die Quadratmeter für den Keller nicht beanstanden.

Eine Mieterin in Saarbrücken bezog eine Wohnung im 1. OG eines Anwesens, dass auch von den Vermietenden selbst bewohnt wird. Die Wohnung besteht aus 2 Zimmern, Küchenzeile, Diele, Bad/WC, (Kellerraum, Balkon, Terrasse, …). Die Wohn-/ Nutzfläche beträgt ca. 55 qm. So hält es der Mietvertrag fest.

Als sich die Mieterin verändern will und Wohnungen besichtigt, kommen ihr die bisherigen Räumlichkeiten plötzlich klein vor. Sie misst nach und kommt auf eine Wohnungsgröße von 42,32 qm. Daraufhin will sie die überbezahlte Miete von ihren Vermieter:innen zurückhaben und klagt. Das Amtsgericht Saarbrücken ist auf ihrer Seite. Es bestätigt, die Mieterin habe Anspruch auf Mietrückzahlung (gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 BGB).

Landgericht sieht keinen Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Miete

Dagegen legen die Vermieter:innen Berufung ein – mit Erfolg. Das Landgericht Saarbrücken räumt der Mieterin keinen Anspruch auf Rückzahlung ein, da keine relevante Abweichung von der vereinbarten Wohnungsgröße vorliege. Im Mietvertrag haben die Parteien bei der Beschreibung des Mietgegenstandes den Kellerraum angegeben und die Quadratmeter-Angabe auf die „Wohn-/Nutzfläche“ ausgerichtet. Damit beziehe sich die Angabe von 55 qm nicht auf die bloße Wohnfläche, sondern sie umfasse auch die Nutzfläche.

Genau gemessen handele es sich mit der Fläche des Kellerraumes und dem zugewiesenen Platz in der Waschküche um eine Wohn-/Nutzfläche von 52,42 qm. Das stelle keine relevante Abweichung zur Angabe im Mietvertrag dar.

(Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 23.06.2022 – 10 S 136/21)