Silikonfugen werden mit der Zeit porös und undicht. Wasser tritt durch und kann zu einem Wasserschaden führen. Nicht alle Versicherungen übernehmen die Kosten in diesem Fall. Warum undichte Silikonfugen ein Problem sein können, das Du beheben solltest, liest Du hier.
Probleme mit undichten Fugen
Silikonfugen dichten Badewannen, Waschbecken oder Toilettenschüsseln ab. Sie sorgen dafür, dass kein Wasser zwischen Becken und Wand eindringen kann. Sind die Fugen brüchig oder porös werden sie undicht.
Pilzbefall an Silikonfugen sind keine Seltenheit und je nach Lage der Fugen nur schwer zu vermeiden. Nicht immer hat das etwas mit schlechter Reinigung durch den Mieter zu tun. Meistens ist eine unzureichende Lüftung der Treiber. Ist das der Fall, bist Du als Vermieter gefragt, eine bessere Lüftungsanlage sicherzustellen. Bei unzureichender Pflege durch den Mieter sind schimmelnde Silikonfugen hingegen kein Grund für einen Mietmangel oder gar eine Mietminderung.
Defekte Silikonfugen sind nur schwer zu reinigen. Zudem steigt die Gefahr von Schimmelbildung zwischen Fuge und Wand, ebenso hinter beziehungsweise unter der Fuge. Hier kann der Mieter nicht mehr selbst für die Entfernung des Schimmels sorgen.
Neben der Schimmelbildung steigt mit porösen Silikonfugen auch die Gefahr eines Wasserschadens. Das Wasser läuft durch die Fugen hindurch, an der Wand herunter und kommt in der Decke der darunter liegenden Wohnung wieder heraus. Diesen Folgeschaden solltest Du unbedingt vermeiden!
Vermieter ist verantwortlich für Instandhaltung
Defekte Silikonfugen und Dichtungen stellen einen Mietmangel dar. Da Du als Vermieter für die Instandhaltung verantwortlich bist, solltest Du Dich regelmäßig um die Reparatur oder Erneuerung kümmern (§ 535 Abs. 1 S. 2 BGB).
Es gibt zwar keine feste Grenze, wie lang Silikonfugen halten sollten, man geht jedoch im Allgemeinen von einer Lebensdauer von maximal zehn Jahren aus. Spätestens dann solltest Du präventiv die Fugen erneuern lassen, um Folgeschäden zu vermeiden.
Mieter muss Mangel melden
Mieter obliegen der sogenannten Obhutspflicht. Diese beinhaltet auch, dass Vermieter schnellstmöglich über einen Mangel in Kenntnis gesetzt werden sollten. Das ist auch bei undichten Silikonfugen der Fall. Denn nur dann können diese repariert werden. Treten in Deiner Mietwohnung mangelhafte Fugen auf und Dein Mieter informiert Dich nicht, kann dieser Dir gegenüber Schadenersatzpflichtig werden, wenn es zu Folgeschäden wie Schimmelbefall oder Wasserschaden kommt.
Auch wenn der Mieter selbst den Schaden an der Fuge zu verantworten hat, sollte er Dich darüber informieren. Dann muss der Mieter die Kosten zwar selbst tragen, dennoch ist es besser, wenn Du die Reparatur koordinierst. Denn nur dann kannst Du sichergehen, dass der Schaden professionell behoben wurde und keine Folgeschäden zu erwarten sind.
Undichte Fugen sind keine Kleinreparatur
Silikonfugen sind keine “dem Mieter zugängliche Installationsgegenstände für Wasser”. Sie fallen daher nicht unter die Kleinreparaturklausel, bei der Du die Kosten für Reparatur oder Erneuerung auf den Mieter abwälzen kannst. Nur wenn der Mieter den Schaden zu verantworten hat, muss er auch die Kosten für die Reparatur tragen (AG Berlin Mitte, Urteil vom 29.08.2017, AZ: 5 C 93/16).
Versicherung zahlt nicht für undichte Fugen
Kommt es aufgrund einer undichten Silikonfuge zu einem Wasserschaden, ist guter Rat teuer. Viele Versicherungen decken einen solchen Fall nicht ab. Der Bundesgerichtshof hat geurteilt, dass eine schadhafte Silikonfuge nicht als versicherter Leitungswasserschaden gilt. Wohngebäudeversicherungen müssen daher nicht für den Schaden einstehen (BGH, Urteil vom 20.10.2021, Az. IV ZR 236/20).
In manchen Fällen greift die Haftpflichtversicherung. Zumindest für den Schaden, der anderen durch die defekte Fuge entstanden ist. Es empfiehlt sich also, die jeweilige Police zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen.
Wer haftet für entstandene Wasserschäden?
Wasserschäden am Gemeinschaftseigentum aufgrund von undichten Silikonfugen müssen von der WEG per Beschluss beseitigt werden. Allerdings ist der jeweilige Sondereigentümer gegenüber der WEG haftbar und muss in der Regel auch die Kosten tragen.
Auch für Schäden, die im Sondereigentum anderer auftreten, bist Du haftbar. Das ergibt sich aus dem Nachbarschaftsrecht (§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB). Tritt der Schaden aufgrund eines Fehlverhaltens Deines Mieters auf, muss dieser auch für die Kosten geradestehen (§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB).