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Tierhaltung – was ist erlaubt?

In der Corona-Zeit haben sich viele Menschen ein Haustier angeschafft. Deshalb geben wir einige aktuelle Tipps und Beispiele aus der Praxis zur Tierhaltung in der Mietwohnung.

Fragt dich dein Mieter danach, ob er ein Haustier in Deiner Wohnung halten darf, solltest Du zu allererst in den Mietvertrag schauen. 

Tierhaltung grundsätzlich erlaubt

Enthält Dein Mietvertrag keine Regelungen zur Tierhaltung, ist dem Mieter die Aufnahme eines Tieres in die Wohnung grundsätzlich gestattet. Die Erlaubnis der Tierhaltung bedeutet aber nicht, dass Dein Mieter ohne Rücksicht auf die Mitmieter oder Deine Belange nach Belieben Hunde, Katzen und andere Tiere in der Wohnung halten kann. Die Tierhaltung darf andere Hausbewohner nicht gefährden oder belästigen, ebenso darf sie die Mietsache nicht gefährden. Mieter und Vermieter müssen die allgemeinen Interessen gegeneinander abwägen. 

Kleintiere

Natürlich dürfen deine Mieter nicht alle Arten von Tieren in den eigenen vier Wänden unterbringen. Das Halten von Kleintieren (in angemessener Anzahl) zählt aber in jedem Fall zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung. 

Hierunter fallen zum Beispiel:

  • Chinchillas
  • Eidechsen
  • Fische im Aquarium
  • Hamster
  • Ziervögel
  • Kaninchen
  • Leguane im Terrarium
  • Meerschweinchen
  • Schildkröten

Auch hier gilt die Einschränkung, dass von diesen Tieren keine Belästigungen oder Störungen ausgehen dürfen.

Übermäßige Tierhaltung

Eine übermäßige Tierhaltung oder eine Tierzucht (auch von Kleintieren), die zu starken Belastungen der Mietsache oder zu unzumutbaren Belästigungen der Mitbewohner führt, stellt keinen vertragsüblichen Gebrauch der Wohnungen dar.

Beispiele für eine übermäßige Tierhaltung aus der Rechtsprechnung:

  • 100 frei fliegende Vögel in einer Zwei-Zimmer-Wohnung,
  • 60–80 Vögel in einer 51 Quadratmeter großen Wohnung,
  • 7 Katzen in einer Drei-Zimmer-Wohnung,
  • 4 Katzen in einer Ein-Zimmer-Wohnung,
  • 27 Katzen in einer Doppelhaushälfte,
  • zooähnliche Verhältnisse aufgrund der Haltung von drei Schweinen, Kaninchen, Meerschweinchen, Schildkröten und Vögeln,
  • Betreiben einer Hundezucht mit 4 Schäferhunden in einer Maisonettewohnung mit gemeinschaftlicher Gartennutzung.

In derartigen Fällen darfst Du von Deinem Mieter fordern, zumindest einen Teil der Tiere abzuschaffen. Kommt der Mieter dem nicht nach, kannst Du ihn abmahnen und im äußersten Fall das Mietverhältnis auch kündigen.

Hunde und Katzen

In diesem Jahr hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil grundlegend zum Thema Tierhaltung geäußert. Demnach muss die Frage, inwieweit Du als Vermieter eine Tierhaltung des Mieters zu gestatten oder zu dulden hast, solltest du immer individuell betrachten.

Folgende Gesichtspunkte spielen dabei eine Rolle:

  • Art und Anzahl der Tiere,
  • Größe und Verhalten der Tiere,
  • Größe, Zustand und Lage der Wohnung sowie des Hauses,
  • Anzahl, persönliche Verhältnisse, Altersstruktur und berechtigte Interessen der Mitbewohner und Nachbarn,
  • bisherige Handhabung gegenüber anderen Mitmietern,
  • Anzahl und Art der anderen Tiere im Haus,
  • eigene Tierhaltung durch den Vermieter,
  • besondere Bedürfnisse des Mieters, z. B. Tierhaltung aus gesundheitlichen, psychischen oder therapeutischen Gründen.

In einer Einzimmerwohnung stellt sich die Lage anders dar als bei einem Einfamilienhaus mit Gartengrundstück. Wenn genügend Platz vorhanden ist, wirst Du dem Mieter zumindest die Haltung einer Katze oder eines Hundes nicht verbieten können. 

Haustiere im Mietverhältnis

Verbotsklauseln im Mietvertrag unzulässig

Regelungen zur Tierhaltung im Mietvertrag findet man häufig in Vordrucken, die Du bei einem Interessenverband oder online bezogen hast. Solche Verträge enthalten teilweise Regelungen, die dem Mieter jede Tierhaltung untersagen. Vorsicht, wenn Du solch einen Vordruck benutzt hast! Das strikte Verbot der Haltung von Tieren jedweder Art in einem Formularmietvertrag ist unzulässig. Eine solche Klausel ist unwirksam. Dann gelten die oben aufgeführten Grundsätze zur Tierhaltung: Kleintiere erlaubt, größere Tiere individuell zu betrachten.

Zulässig ist es aber trotzdem, die Haltung von Tieren von der Einwilligung des Vermieters abhängig zu machen. Einige Beispiele, wo Du die Zustimmung erteilen musst: 

  • Der Mieter ist aufgrund körperlicher Behinderung auf einen Blindenhund angewiesen.
  • Die Anschaffung eines Wachhundes, um bei erhöhter Einbruchsgefahr das Grundstück zu bewachen.
  • Die anderweitige Unterbringung des Tieres führt zu erheblichen seelischen Belastungen des Mieters.
  • Das Tier dient der psychischen Stabilisierung des Mieters. 
  • Die Aufnahme eines alten Hundes erfolgt wegen Krankheit der Mutter oder des Vaters des Mieters. 

Unter bestimmten Voraussetzungen kannst Du Deine Zustimmung zur Tierhaltung später auch widerrufen. Das ist zum Beispiel dann möglich, wenn das Tier in der Hausgemeinschaft nachweislich stört beziehungsweise Mitbewohner belästigt oder sogar bedroht. 

Beispiele aus der Praxis:

  • Erhebliche Belästigungen der Hausbewohner durch einen Dobermann und dessen Verhalten (Geknurre und Angstbeißen)
  • Potenzielle Gefährdung anderer Hausbewohner durch einen vom Mieter angeschafften Bullterrier
  • Verunreinigungen durch auf dem Anwesen frei herumlaufende Hunde oder Katzen
  • Schrilles und andauerndes Pfeifen eines Graupapageis 
  • Stundenlanges Hundegebell zu Tages- und Nachtzeiten
  • Gewerbliche Hundebetreuung innerhalb der Mieträume 
Glühbirne

Empfehlung: Du kannst Haltung von größeren Tieren wie Hunde oder Katzen von Deiner Einwilligung abhängig zu machen und das entsprechend im Mietvertrag vereinbaren. Du kannst im Mietvertrag wie folgt formulieren: „Die Tierhaltung in der Mietsache, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Kleintieren wie z.B. Vögel, Hamster, Zierfische, Schildkröten, Zwergkaninchen und ähnliche Tiere, bedarf der Zustimmung des Vermieters.“

Dieser Beitrag ist in Kooperation mit domocentris entstanden

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