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Mehrwertsteuersenkung: Achtung bei Gewerbemietverträgen!

Am 1. Juli 2020 tritt die Senkung der Mehrwertsteuer von 19 Prozent auf 16 Prozent inkraft – das kann Mietern und vor allem Vermietern von Gewerbemietflächen teuer zu stehen kommen, wenn sie ihre laufenden Mietverträge nicht rasch für die nächsten sechs Monate ändern.

Gewerbliche Mietverträge, in denen die Mehrwertsteuer ausgewiesen ist, sollten für diesen Zeitraum befristet geändert werden. Denn wenn die Änderung nicht vorgenommen wird, müssten die betroffenen Eigentümer 19 Prozent Mehrwertsteuer an das Finanzamt abführen, obwohl der Mieter nur 16 Prozent bezahlt. In der Konsequenz könnte der Vermieter einer Bürofläche also auf auf den drei Prozentpunkten Differenz sitzenbleiben. Lediglich Wohnimmobilien sind hiervon nicht betroffen.

Auch gewerbliche Mieter müssen achtsam sein

Hans Volkert Volckens vom Zentralen Immobilien Ausschuss (ZIA) erläutert, dass auch Mieter von Gewerbeflächen betroffen sein können, sofern ihr Mietvertrag oder die ergänzend zum Mietvertrag laufende Dauerrechnung nicht auf den für sechs Monate verringerten Mehrwertsteuersatz umgestellt werden. Zahlt ein Mieter weiterhin die 19 Prozent Mehrwertsteuer und führt der Vermieter diese ans Finanzamt ab, erhalten Mieter die zu viel gezahlte Mehrwertsteuer nicht automatisch erstattet. Auf diese Art  können auch sie auf der Differenz sitzen bleiben.

Dauerrechnung umstellen

Doch der ZIA-Steuerexperte, Immobilienchef der Beratungsgesellschaft KPMG, gibt Entwarnung für alle Gewerbemietverträge, in denen etwa nur der Wortlaut „gesetzliche Mehrwertsteuer“ verwendet wird. Die den Mietvertrag ergänzende Dauerrechnung könne dann ohne Nachtrag von 19 Prozent auf 16 Prozent umgestellt werden.

Mietvertrag möglichst schnell ändern

Komplizierter ist es nach Ansicht Volckens , wenn in einem Mietvertrag konkret von 19 Prozent Mehrwertsteuer die Rede ist. „Das ist auf diese Weise dann zivilvertraglich geregelt“, sagt Volckens. Sollte ein Mieter dann nur 16 Prozent Mehrwertsteuer auf seine Miete zahlen, „entspräche das nicht dem Vertrag“. Also müsse der Mietvertrag geändert werden. In der Folge rät Volckens Vermietern, die Initiative zu ergreifen und sich rasch um das Thema zu kümmern, zumal die Mieter der Vertragsänderung zustimmen müssen – und die Zeit läuft!

Zu hohe Mehrwertsteuer lässt sich notfalls rückwirkend korrigieren

Tröstlich für Vermieter, denen mit Blick auf die Mehrwertsteuersenkung zum 1. Juli 2020 die Zeit davonläuft: „Sie können ihre Rechnungen auch rückwirkend korrigieren“, erklärt Volckens. Das heißt, ganz gleich, ob die drei Prozentpunkte Differenz zunächst beim Mieter oder Vermieter hängen bleiben: Der finanzielle Schaden lässt sich notfalls rückwirkend beseitigen.

In jedem Falle sollten sich Vermieter alle Dauerrechnungen mit dem verminderten Mehrwertsteuersatz von Dienstleistern und Versorgern wie Hausmeister oder den Stadtwerken neu ausstellen lassen. Auch das kann Ärger mit der Mehrwertsteuersenkung vermeiden.