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Plakate, Flaggen und Co an der Fassade: Brauchen Mieter eine Genehmigung? 

„Stop War”-Plakate, Transparente mit der Aufschrift „Keine Luxussanierung” oder Flaggen zur Fußball-WM – viele Mieter möchten mit Transparenten oder Flaggen ihre Meinung zeigen. Doch manche Vermieter empfinden dadurch das Erscheinungsbild des Gebäudes als gestört. Immer wieder kommt es zu Gerichtsverhandlungen, ob Plakate am Balkon oder der Fassade erlaubt sind oder nicht. Eine einheitliche Regelung gibt es nicht. 

 

Die Fassade gehört nicht zur Mietsache 

Durch das Mietverhältnis erlangen Mieter das Nutzungsrecht an der Mietsache. Dazu gehört auch der Balkon – jedoch nur die Innenseite. Das Geländer hingegen gehört zur Fassade, die wiederum nicht Bestandteil der Mietsache ist. 

Ob Mieter nun Plakate, Transparente oder Flaggen anbringen dürfen, entscheidet zunächst einmal, wo sie es anbringen möchten. Hängt es aus dem Fenster heraus, oder ragt über die Balkonbrüstung, ist davon auszugehen, dass der Vermieter beziehungsweise die Eigentümer des Hauses, ein Wörtchen mitzusprechen haben. Aber auch hier gibt es verschiedene Urteile. 

 

Keine einheitliche Regelung der Gerichte 

Durch sehr große Plakate oder Transparente wird die Fassade optisch verändert und kann somit zu Beeinträchtigungen führen. Vermieter haben also gute Chancen, das Anbringen zu unterbinden. Das gilt insbesondere, wenn auf den Plakaten zu Gewalt aufgerufen wird, Personen explizit diffamiert werden oder zum Beispiel Hakenkreuze gezeigt werden. 

Vorsicht ist ebenfalls geboten, wenn das Plakat mit Nägeln oder gar Schrauben in der Fassade verankert wird. Denn dann handelt es sich um einen baulichen Eingriff, der immer vom Vermieter genehmigt werden muss (AG Charlottenburg, Urteil vom 14.01.1983, Grundeigentum 1983, 665). 

 

Hinweis: Holt Dein Mieter nicht Deine Erlaubnis ein, kannst Du ihn abmahnen. Auf keinen Fall solltest Du das Transparent stillschweigend dulden, denn das könnte zu einer grundsätzlichen Erlaubnis führen. 

 

In anderen Fällen haben Gerichte bereits für die Seite der Mieter entschieden. Etwa dann, wenn das Plakat nicht übermäßig groß ist oder eine allgemeine Meinungsäußerung darstellt. Hier stehen zwei Grundgesetze einander gegenüber: das Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 GG) und das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums (Art. 14 GG). 

Gerichte entscheiden immer im Einzelfall, ob ein Schild beziehungsweise Transparent erlaubt ist oder nicht. Für die Entscheidung spielen sowohl der Inhalt der Meinungsäußerung, der allgemeine Zustand des Hauses und der Umgebung, sowie die Wahrnehmung durch Passanten und die Beeinträchtigung der Fassade eine Rolle (vgl. Blank in Schmidt-Futterer, Mietrecht, § 541 BGB, Rn. 87). 

 

Mietvertrag und Hausordnung beachten 

Im Zweifelsfall überwiegt vor Gericht häufig das Recht auf Meinungsfreiheit vor dem Recht auf Unversehrtheit des Eigentums, sofern die Mietsache nicht beschädigt wird oder strafbare, sittenwidrige oder diffamierende Äußerungen gezeigt werden. 

Als Vermieter kannst Du Dich am besten schützen, indem Du das Anbringen von Plakaten, Werbung oder anderweitigen Transparenten im Mietvertrag beziehungsweise der Hausordnung untersagst. Wichtig ist zu beachten, dass das Verbot für alle Mieter gleichermaßen gilt. 

 

Achtung: Ein Verbot von Plakaten an den Innenseiten der Fenster ist kaum zu unterbinden. Hier greift das Nutzungsrecht des Mieters an der Mietsache. 

 

Werbung durch Vermieter darf Mietsache nicht beeinträchtigen 

Wollen Vermieter die Fassade als Werbefläche nutzen, haben sie deutlich größeren Spielraum als Mieter. Hier sind gegebenenfalls jedoch die Regeln von Bau- und Verkehrsämtern zu beachten. Lenken sie zum Beispiel Autofahrer zu sehr vom Straßenverkehr ab, darf das Amt die Werbung untersagen. Da jedes Bundesland eigene Regelungen hat, solltest Du Dich vorab individuell informieren. 

Oft sieht man riesige Werbeplakate an Baugerüsten von Wohnhäusern. Ist das Gebäude bewohnt, solltest Du davon besser Abstand nehmen. Durch die Verdunkelung der Räume und der Beeinträchtigung der freien Sicht, halten Gerichte eine Mietkürzung um bis zu 20 Prozent für angemessen. Das gilt dann, wenn das Plakat drei von fünf Fenstern verdeckt (AG Charlottenburg, Urteil vom 14.12.2017 – AZ 239 C 196/17). 

Bei unbewohnten Gebäuden oder wenn das Plakat keine oder nur wenige Fenster verdeckt, kann die Werbung jedoch ein lukratives Geschäft für Eigentümer sein.