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Nutzungsrecht für einen Garten im Mietvertrag: Das ist erlaubt

Ein kleiner Garten, der zu einem Mietshaus gehört, erfreut die meisten Menschen. Solch eine grüne Oase bietet Erholung und einen angenehmen Ausgleich für die Mieter. Ein Garten ist aber auch mit Rechten und Pflichten verbunden – insbesondere, was die Nutzung angeht. Bei einer Nichtbeachtung kann es schnell zum Rechtsstreit zwischen Mieter und Vermieter kommen.

Die Gartennutzung wird vertraglich geregelt 

Ein Garten wertet ein Haus enorm auf, denn sobald ein Stück Natur genutzt werden kann, ist dies immer ein Mehrwert für die Bewohner. Dabei gibt es verschiedene Möglichkeiten, wie ein zu einer Mietswohnung gehörender Garten genutzt werden kann.

Der Vermieter kann einen Mieter bestimmen, welchem der Garten frei zur Verfügung steht. Dieser darf dann den Garten beispielsweise zum Anbau von Gemüse verwenden. Den anderen Mietern ist in einem solchen Fall die Bepflanzung untersagt. Sie dürfen lediglich die Rasenflächen betreten. Für Mieter gilt hierbei: Je mehr Rechte sie besitzen, umso mehr Pflichten müssen sie erfüllen. Dabei sollte im Mietvertrag geregelt werden, welche Aufgaben der Mieter zu erfüllen hat. Dies kann das Schneiden der Hecke, das Mähen des Rasens und die allgemeine Pflege des Gartens beinhalten. Wichtig: Wenn nur ein Mieter zur Gartennutzung berechtigt ist, heißt das nicht automatisch, dass dieser frei über den Garten verfügen kann. Umgestaltungsmaßnahmen sind hier tabu.

Ebenso kann geregelt werden, dass alle Mieter den Garten mitbenutzen dürfen. Hier ist es sinnvoll in der Hausordnung festzuhalten, was erlaubt ist und was nicht. Im unteren Abschnitt gibt es hierzu nähere Infos.

Eine Umgestaltung ist nicht erlaubt

Die Erlaubnis der Gartennutzung bedeutet nicht automatisch, dass beispielsweise eine Rasenfläche zu einem Zier- oder Nutzgarten umgestaltet werden darf. Die Flächen sind grundsätzlich so zu belassen, wie sie vorgefunden wurden. Für eine Umgestaltung ist immer der Vermieter zu fragen, es sei denn, es findet sich eine konkrete Regelung im Mietvertrag, wie der Garten genutzt werden darf.

Wenn im Vertrag diesbezüglich nichts geregelt ist und ein Garten zum Haus gehört, dürfen die Mieter den Garten bestimmungsgemäß nutzen. Der Vermieter darf dann die Gartennutzung nicht unzulässig einschränken. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn sich im Mietvertrag die Formulierung „Der Garten wird mitvermietet und darf vom Mieter gemäß der Hausordnung benutzt werden“ findet. Steht aber in der Hausordnung, dass ein Betreten der Rasenfläche untersagt ist, wäre dies unzulässig. Die Hausordnung wäre nicht mehr gültig.

Die Gartennutzung in der Hausordnung

Es ist durchaus sinnvoll, Art und Umfang der Gartennutzung in der Hausordnung zu verankern. Dabei sollten sich Vermieter an die Vorschriften zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen halten, wonach eine unangemessene Benachteiligung der Mieter  ebenso unzulässig ist wie die Einschränkung der Rechte aus dem Mietvertrag. Sämtliche Unklarheiten, welche sich aus den Regeln der Hausordnung ergeben, gehen zu Lasten des Vermieters. Wichtig ist, dass die Hausordnung mit in den Mietvertrag einbezogen wird. Erst dann können Verstöße abgemahnt werden.

Fazit

Zusammenfassend ist also zu sagen, dass die Nutzung eines Gartens immer vertraglich geregelt werden sollte. Vermieter dürfen dabei die Rechte der Mieter nicht zu sehr einschränken und Mieter dürfen letztendlich nicht so tun, als wäre es ihr eigener Garten. Bei einer alleinigen Nutzung durch eine Mieterpartei ist die Verankerung im Mietvertrag sinnvoll. Nutzen alle Mieter eines Hauses den Garten, lohnt sich eher die Ausformulierung der Rechte und Pflichten in der Hausordnung.

In den nächsten Tagen werden wir mehr Artikel rund um die Vermietung und einen Garten publizieren, um Dir rechtlich bei diesem Thema unter die Arme zu greifen. Wir wünschen Dir viel Spaß bei der Lektüre.