Die Mieterin einer Büroetage in einem Gebäude im Frankfurter Westend minderte ihre Miete, nachdem sie knapp ein Jahr die Räume nutzte. Dagegen wehrte sich der Vermieter. Nun mussten die Gerichte klären, ob und in welchen Fällen eine Mietminderung statthaft war.
Die Mieterin einer Büroetage, die in einem Haus liegt, das auch zu Wohnzwecken genutzt wird, minderte nach knapp einjähriger Mietzeit ihre Miete. Daraufhin klagte der Vermieter. Das Landgericht Frankfurt am Main prüfte den Fall in einer aufwändigen Beweisaufnahme. Schließlich gaben die Richter:innen der Klage des Vermieters hinsichtlich der ausstehenden Mieten überwiegend statt.
Die Mieterin legte Berufung ein. Doch auch vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main konnte sie nur geringfügige Erfolge verzeichnen. So durfte sie für drei Monate die Miete um 15 Prozent mindern, weil es im Umfeld des Mietobjektes zu Lärm und Staubimmissionen bei umfangreichen Bauarbeiten gekommen war.
Vermieter darf im Hof nackt ein Sonnenbad nehmen
Weitere Mietminderungsgründe ließen die Richter:innen nicht gelten. Also weder das im Erdgeschoss abgestellte Gerümpel noch wahrgenommene Küchengerüche rechtfertigten eine Minderung der Miete. Der Freiraum der Mitbewohner:innen – so das Gericht – sei unter dem Gesichtspunkt der Sozialverträglichkeit zu werten und mit dem Gebot der Rücksichtnahme abzuwägen.
Selbst die vorgetragene Empörung über den im Hof nackt sonnenbadenden Vermieter kann eine Minderung der Miete nicht rechtfertigen. Der Ort, an dem sich der Mann unbekleidet auf seiner Sonnenliege ausbreite, sei für die Mieterin nur einzusehen, wenn sie sich weit aus dem Fenster ihrer Büroräume lehne. Eine „grob ungehörige Handlung“ im Sinne des § 118 OWiG liege daher nicht vor.
Ein Beweis dafür, dass der Vermieter – wie von der Büromieterin behauptet – bereits unbekleidet durchs Treppenhaus zu seiner Liege laufe, konnte nicht erbracht werden. Vielmehr habe er glaubhaft versichert, auf dem Weg in den Hof stets einen Bademantel zu tragen.
(Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 18.04.2023 – Az. 2 U 43/22)
Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten).