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Miet­min­de­rung we­gen Kochgerüchen

Erhebliche Kochgerüche, die zur Störung der Nachtruhe führen, müssen durch Vermieter:innen verhindert werden. Bis zur Behebung des Mangels können Mieter:innen ihre Miete um 10 Prozent mindern. 

Alles zu seiner Zeit und an seinem Ort. Düfte aus der Küche können Vorfreude auf eine leckere Mahlzeit wecken. Dringen sie allerdings in der Nacht aus der darunterliegenden Nachbarsküche ins Schlafzimmer ein, stören sie erheblich die Nachtruhe. So über längere Zeit geschehen in einer Altbauwohnung mitten in Berlin.

Als auch nach mehrmaligem Vortragen der unschönen Schlafsituation kein Schritt in Richtung Mangelbeseitigung erfolgte, klagten die Mieter:innen. Beim Amtsgericht Berlin-Mitte fanden sie Gehör. Die Richter:innen entschieden, dass sie die Miete um 10 Prozent mindern können.

Mietminderung und Anspruch auf Mangelbeseitigung

Zwar handele es sich bei der bloßen Verbreitung von Küchengerüchen noch nicht um einen Mietmangel. Ist die Geruchsbelästigung aber erheblich oder durchgängig und störe sogar die Nachtruhe, bestehe eine besonders intensive Beeinträchtigung des Gebrauchs der Mietsache. Über die Mietminderung hinaus, stehe den Mieter:innen ein Anspruch auf Mangelbeseitigung zu.

Daher forderte das Amtsgericht den Vermieter auf, Maßnahmen zu ergreifen, die das Eindringen von Speisegerüchen durch die Geschossdecke hinderten.

(Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 13.10.2022 – 122 C 156/21)