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Mietendeckel: Dem Land fehlt die Gesetzgebungskompetenz

Das Landgericht Berlin hat mit Beschluss die Frage nach der rechtlichen Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Nach Ansicht des Landgerichts fehle dem Bundesland die entsprechende Gesetzgebungskompetenz.

Das Landgericht Berlin beruft sich bei seiner Aussage auf die Vorschrift des Artikel 1 § 3 MietenWoG Berlin und führte aus, dass dem Land jede Gesetzgebungskompetenz fehle. Dabei bezog sich das Gericht auf eine Vielzahl von Ansichten in der juristischen Kommentarliteratur. Stütze sich der Bund und ein Land im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung jeweils auf eine Kompetenzbestimmung des Grundgesetzes, so habe die Bundesgesetzgebung Vorrang. Den Ländern stehe die Befugnis zur Gesetzgebung nur zu, solange und soweit der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht keinen Gebrauch gemacht habe. Der Bund jedoch habe das Mietrecht für preisfreien Wohnraum abschließend geregelt, was eine Sperrwirkung für jeden Landesgesetzgeber hat.

Bundesgesetzgebung bei Neuvermietung und laufenden Mieten

Die Bundesgesetzgebung sei zunächst zu finden in der sogenannten „Mietpreisbremse“, die ein differenziertes Regelungssystem umfasst und gesetzliche Bestimmungen zur Begrenzung der Neuvermietungsmiete auf 110% der ortsüblichen Vergleichsmiete definiert.

Auch für die Erhöhung von Mieten während des laufenden Mietverhältnisses gibt es eine abschließende bundesrechtliche Regelung für nicht preisgebundene Mietverhältnisse. Mit den zugrundeliegenden Paragraphen (558 ff. BGB) habe der Bund das Vergleichsmietensystem geschaffen, welches es dem Vermieter erlaubt, die Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete zu erhöhen.

Die fehlende Gesetzgebungskompetenz des Landes Berlin werde auch nicht dadurch kompensiert, dass man mit dem Mietendeckel „öffentlich-rechtliche Mietpreisregelungen“ getroffen habe, die das bürgerlich-rechtliche Regelungsregime lediglich um ein hoheitliches Regelungssystem „ergänzten“. Diese Sichtweise verkenne das Konzept der konkurrierenden Gesetzgebung sowie die von den Ländern zu beachtenden Gebote bundesstaatlicher Rücksichtnahme und der Widerspruchsfreiheit von Bundes- und Landesrecht.

Rechtlicher Konflikt in Berlin

Diese verfassungsrechtlich untersagte Konfliktlage sei jedoch in Berlin seit Inkrafttreten des Berliner Mietendeckels ein Problem: Während der Bundesgesetzgeber die Erhöhung des Mietzinses bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete gestatte, untersage sie der Landesgesetzgeber mit dem Mietendeckel unabhängig von der Höhe der ortsüblichen Miete, sofern die verlangte Miete die am Stichtag des 18. Juni 2019 wirksam vereinbarte Miete überschreite. Während der Bundesgesetzgeber die Wirksamkeit der Vereinbarung einer Neuvermietungsmiete erst ab einer Höhe von 110% der ortsüblichen Vergleichsmiete beschränke, untersagt der Landesgesetzgeber Erhöhungen unabhängig von der Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete. 

Damit sei die Rechtsordnung im Land Berlin seit Inkrafttreten des Mietendeckels widersprüchlich.