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Kinderlärm – was gilt im Mietrecht?

Oft beschweren sich Mieter beim Vermieter über „Lärm“, den die Kinder von Mitmietern oder Nachbarn verursachen. Was für die einen Menschen einen schier unerträglichen Krach darstellt, ist für die anderen „Zukunftsmusik“, die es auszuhalten gilt. Was aber gilt in rechtlicher Hinsicht?

Angesichts alternder Bevölkerung und Sorgen über die Sicherheit der Rente ist der Kinderschutz in den Fokus politischer Bemühungen gerückt. So hat der Gesetzgeber bereits vor zehn Jahren im „Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge“ (BImSchG) in § 22 Abs. 1 a festlegen lassen:

„Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.“

Kindergarten und Spielplatz

Damit wurde gesetzlich gesichert und geschützt, dass Kindern außerhalb der eigentlichen Wohnräume Platz zur Verfügung stehen muss, wo sie ihrem Alter entsprechend gefahrlos spielen können. Wenn Kinderlärm durch einen in der Nähe liegenden Hort oder Spielplatz in die Wohnung dringt, ist dies vom Bewohner als üblich hinzunehmen. Mieter können sich in aller Regel nicht über (Kinder-)Geräusche beschweren, die von einer Fläche kommen, die unter „Kinderschutz“ stehen.

Nach der Baunutzungsverordnung dürfen Kindertagesstätten, also Kindergärten, Kinderhorte oder Kinderkrippen auch in reinen Wohngebieten errichtet werden. Wer ein erhöhtes Ruhebedürfnis hat, muss dies bei der Auswahl seiner Wohnung mit einem entsprechenden Wohnumfeld berücksichtigen.

Kinder im Haus

Was aber gilt in Gebäuden? Generell müssen Mieter in einem größeren Haus Lärmeinwirkungen hinnehmen, wie sie in einem Haus mit mehreren Mietparteien eben unvermeidbar sind. Das gilt insbesondere für üblichen Kinderlärm.

Der Vermieter wiederum ist gegenüber den Mietern berechtigt, auf dem Grundstück des Mehrfamilienhauses einen Sandkasten zu errichten. Auch darf er einen geteerten Innenhof eines innerstädtischen Miethauses zum Spielen zulassen. Schließlich stehen – siehe oben – Spielmöglichkeiten für Kinder im Freien unter dem besonderen Schutz des Gesetzes.

Kinder Kissenschlacht

Pflicht der Eltern

Dennoch haben Kinder beziehungsweise deren Eltern keinen Freischein zum unbegrenzten Lärmen. Eltern haben die Pflicht, die von ihren Kindern ausgehenden Geräuschentwicklungen durch erzieherische Maßnahmen möglichst gering zu halten und Rücksicht auf die Bedürfnisse anderer Bewohner zu nehmen. Übersteigt der Kinderlärm den Rahmen der normalen Wohnnutzung, ist der Mitmieter unter Umständen zur Mietminderung berechtigt.

Dazu muss eine dauerhafte und unzumutbare Lärmbelästigung bestehen. Störungen durch nächtliches Baby- oder Kindergeschrei sind aber eine unvermeidbare Folge kindlicher Entwicklung und müssen von den Nachbarn beziehungsweise Mitmietern geduldet werden.

Kleinstkinder ausgenommen

Voraussetzung für eine „sinnvolle“ Beschwerde über Nachbarskinder ist also zunächst, dass Kinder von ihrer Entwicklung her überhaupt in der Lage sind, erzieherische Vorgaben der Eltern zu verstehen. Erst dann kann von Eltern und Kind verlangt und auch erwartet werden, dass Lärmen von Kindern zu den allgemeinen Ruhezeiten untersagt wird. Beachte: Bei erwachsenen Kindern kann sich der Mieter nicht darauf berufen, er könne sich ihnen gegenüber nicht durchsetzen.

Beschwerden beim Vermieter

Als Vermieter solltest Du Beschwerden Deiner Mieter immer ernst nehmen und zeigen, dass Du Dich der Sache annimmst. Oft ist es aber schwierig einzuschätzen, ob Geräusche, die Nachbarskinder verursachen, vom Mieter zu tolerieren sind. Du musst entscheiden, ob von den Eltern verlangt werden kann, mäßigend auf ihre Kinder einzuwirken. In letzter Konsequenz kann die Lärmentwicklung sogar zu einer Minderung berechtigen, weil die Mietsache durch die Geräuschentwicklungen mangelbehaftet ist.

Bei der Einschätzung einer Beeinträchtigung durch (Kinder-)Lärm ist von der „Anfälligkeit eines durchschnittlich Lärmempfindlichen“ auszugehen. Wird eine Geräuschentwicklung nur wegen einer Überempfindlichkeit als Störung empfunden, berechtigt dies nicht zur Mietminderung.

Lärmprotokoll führen

Um die Geräuschbelastung beurteilen zu können, ist nach unserer Erfahrung zumindest ein Lärmprotokoll erforderlich. Beschwert sich ein Mieter bei Dir über lärmende Kinder in der Nachbarschaft, sollte er Dir ein Lärmprotokoll vorlegen, das wie folgt aufgebaut sein sollte:

Datum // Beginn (Uhrzeit) // Ende (Uhrzeit) // Verursacher // Art der Störung // evtl. Zeugen

Soweit das Protokoll plausibel und nachvollziehbar erscheint, sollte den Mitmietern, über die sich beschwert wird, das Protokoll – am besten anonymisiert – mit der Bitte um Stellungnahme beziehungsweise Besserung des Verhaltens zur Verfügung gestellt werden.

Unterstützung durch den Anwalt

Sofern die Beschwerden und der Ärger auch dann noch anhalten, empfiehlt es sich, anwaltliche Unterstützung zu suchen. Es gibt keine konkreten gesetzlichen Vorgaben, aus denen sich entnehmen lässt, ob die eine oder andere Partei im Recht ist. Auch wenn eine solche Angelegenheit vor Gericht landet, entscheidet die Richterin oder der Richter im erster Linie immer auf Basis der Faktenlage. Diese wiederum lässt sich am besten – siehe oben – in Form eines Lärmprotokolls darstellen.