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Kein Anspruch auf saubere Fenster

Die Fensterreinigung in Mietwohnungen führt immer wieder zu Streitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern. Gibt es ein Recht auf saubere Fenster und wenn ja, wer ist für das Putzen verantwortlich?

Müssen Vermieter für saubere Fenster und Glasfronten sorgen?

Gerade in Neubauwohnungen sind große Fensterfronten keine Seltenheit. Diese zu reinigen gestaltet sich jedoch nicht immer einfach, besonders wenn sie nicht leicht zugänglich sind. Kosten für externe Dienstleister mag nicht jeder Mieter tragen, sodass der Versuch nahe liegt, die Fensterreinigung als Instandhaltung anzusehen und somit den Vermieter in die Verantwortung zu nehmen.

Mieter haben jedoch grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass sich der Vermieter um das Putzen der Fenster kümmert. Das gilt unabhängig davon, ob die Glasscheiben leicht zu erreichen sind oder nicht. Auch Fensterluken, die nicht geöffnet werden können, gehören dazu (BGH, Beschluss v. 21.8.2018, VIII ZR 188/16).

Sind Mieter zur Fensterreinigung verpflichtet?

Möchte der Mieter saubere Fenster haben, muss er also selbst ran. Eine direkte Pflicht gibt es aber nicht. Gemäß §§ 536 c, 541, 543 Abs.2 S. 1 Nr. 2, 5 BGB muss der Mieter dafür sorgen, dass der vertragsgemäße Gebrauch der Mietwohnung erhalten bleibt. Beschädigungen oder übermäßiges Abwohnen der Wohnung ist also zu vermeiden.

Mieter müssen ihre Wohnung reinigen, lüften, heizen und entmüllen, damit keine Schäden entstehen. Ungeputzte Fenster stellen aber keine Beschädigung dar und sind auch kein Grund, dass ein Fenster Schaden nimmt. Per Gesetz bleibt es dem Mieter überlassen, ob und wie oft er seine Fenster putzt. Vermieter dürfen von ihren Mietern kein regelmäßiges und gründliches Reinigen verlangen.

Müssen Fenster beim Auszug geputzt sein?

Wie so oft, entscheidet die Vereinbarung im Mietvertrag darüber, ob Mieter die Wohnung beim Auszug mit sauberen Fenstern übergeben müssen oder nicht. In der Regel gilt, dass die Wohnung “besenrein” sein muss. Das bedeutet, dass lediglich grobe Verschmutzungen und Spinnweben entfernt werden müssen (BGH, Urteil vom 28. Juni 2006, Az.: VIII ZR 124/05).

Wurde jedoch die “Abgabe in sauberem Zustand” vereinbart, müssen auch die Fenster gereinigt werden. Allerdings darfst Du als Vermieter nicht erwarten, dass die Fenster bis in die letzte Ritze streifenfrei sind, denn es wird nur eine “normale” Reinigung vom Mieter verlangt (vgl. AG Aachen, Urteil vom 29. November 2007, Az.: 6 C 352/07).