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Fotos von vermieteter Wohnung: Was ist erlaubt?

Beim Verkauf oder der Neuvermietung einer Wohnung sind Fotos ein wichtiger Bestandteil für die Anzeige. Schließlich möchten Interessenten einen guten ersten Eindruck des Objekts erhalten. Doch woher bekommst du Fotos, wenn die Wohnung noch vermietet ist? 

Wohnung nicht ohne Erlaubnis fotografieren

Brauchst du Fotos deiner vermieteten Wohnung, ist das ohne die Erlaubnis deines Mieters nicht möglich. Während der Mietzeit ist der Mieter der Besitzer der Wohnung und hat somit nahezu alle Rechte auf seiner Seite. Die Rechte des Mieters werden vor Gericht höher bewertet als dein Interesse an aktuellen Bildern (vgl. u. a. Landgericht Frankenthal Az.: 2 S 218/09 und Amtsgericht Berlin-Schöneberg Az.: 15/11 C 592/03).

Darüber hinaus ist das Persönlichkeitsrecht des Mieters zu schützen. Das bedeutet, dass er selbst entscheidet, ob Fotos gemacht werden dürfen und was schließlich mit den Bildern passiert (BvR 2285/03). Insbesondere, wenn durch die Fotos Rückschlüsse auf die Lebensweise des Mieters gezogen werden könnten. Es ist dem Mieter nicht zuzumuten, Bilder von seiner Wohnung einer unbekannten Anzahl an Personen zugänglich zu machen.

Das Verbot gilt nicht nur für dich als Vermieter, sondern auch für Makler und andere Dritte Personen. Du kannst deinen Mieter auch bitten, selbst Fotos anzufertigen und dir zukommen zu lassen. Er muss deiner Bitte allerdings nicht nachkommen.

Keine Fotos bei Besichtigungen durch den Vermieter

Tipp

Tipp

Vorlagen für Begehungsankündigungen findest du in Vermietet.de.

Möchtest du deine vermietete Wohnung besichtigen, musst du den Begehungsgrund zunächst schriftlich ankündigen. Außerdem brauchst du einen Grund. Im Falle eines Mieterwechsel kannst du als Grund angeben, dass du dir einen Eindruck des Zustands der Wohnung machen möchtest, um festzustellen, welche Arbeiten vor dem Wechsel des Mietverhältnisses erledigt werden müssen.

Stimmt dein Mieter dem Termin zu, darfst du zwar die Wohnung betreten, Fotos darfst du aber dennoch nicht machen. Das geht ausdrücklich nur mit der Erlaubnis des Mieters. Um dich abzusichern, lass dir das Einverständnis schriftlich bestätigen. Dein Mieter sollte auch bestätigen, wofür du die Fotos verwenden darfst – zum Beispiel, ob du sie nur für dich persönlich zur Dokumentation machen darfst oder in Inseraten verwendest.

Auch mit Einverständnis auf die Persönlichkeitsrechte des Mieters achten

Achte beim Fotografieren darauf, den Fokus auf den Raum zu legen und nicht auf herumliegende Gegenstände, persönliche Bilder oder Ähnliches, um möglichst wenig in die Privatsphäre des Mieters einzugreifen. Um sicherzugehen, dass du auch mit dem Einverständnis des Mieters, dessen Persönlichkeitsrechte nicht verletzt, sollte dieser gegebenenfalls seine persönlichsten Gegenstände wegräumen.

Fotos vom Haus sind zulässig

Während das Innere der vermieteten Wohnung durch die Persönlichkeitsrechte des Mieters geschützt ist, ist das bei dem Gebäude nicht der Fall. Die Außenansicht des Hauses darfst du also nach Belieben fotografieren.

Bevor du die Bilder für die Mieter- oder Käufersuche verwendest, musst du sichergehen, dass keine Personen auf den Bildern zu erkennen sind. Auch Kennzeichen von Autos sollten unkenntlich gemacht werden. Von außen in die Wohnung zu fotografieren, ist hingegen tabu.

Schäden mit Fotos dokumentieren

Laut Mietrecht und Gerichtsurteilen darfst du Fotos der vermieteten Wohnung dann machen, wenn diese als Bestandsaufnahme eines Mietmangels oder Schadens dienen. Das Amtsgericht Hannover urteilte hierzu, dass der Vermieter von einer öffentlich zugänglichen Stelle das Haus auch ohne Erlaubnis fotografieren darf. Insbesondere, wenn die Fotos nicht zur Veröffentlichung, sondern zur privaten Dokumentation gedacht sind.

Auch Handwerker dürfen Bilder aufnehmen, um den Schaden und den Reparaturfortschritt zu dokumentieren. Allerdings muss sichergestellt werden, dass nur der Schaden an sich, nicht aber die Wohnung fotografiert werden darf. Außerdem dürfen die Fotos nur zur internen Dokumentation genutzt werden und nicht veröffentlicht werden.