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El­tern haf­ten für ih­re Kin­der?

Grundsätzlich rechtfertigen in der Mietwohnung begangene Straftaten eine Kündigung durch die Vermietenden. Allerdings gibt es – so das Landgericht Berlin – Einschränkungen.

Der Sohn der Mieter:innen einer Wohnung im Berliner Stadtzentrum hatte in den elterlichen Räumlichkeiten Straftaten gegen das Betäubungsmittelrecht (BTM) begangen. Daraufhin sprach die Vermieterin die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung aus.

Da das Mieterpaar die Kündigung nicht anerkennen wollte, reagierte die Vermieterin mit einer Räumungsklage, die allerdings vom Amtsgericht Berlin-Mitte abgewiesen wurde. Und auch in der Berufung bekräftigte das Landgericht Berlin die Entscheidung der Amtsrichter:innen.

Kündigung des Mietverhältnisses unwirksam

Die Gerichte bestätigten zwar, dass die in der Wohnung begangenen BTM-Delikte eine für die Kündigung des Mietverhältnisses hinreichende Pflichtverletzung darstellten. Doch da sie im vorliegenden Fall vom Sohn des Mieterpaares begangen wurden, reiche das für eine Räumungsklage nicht aus. Die Mietsache kündigen dürfe die Vermieterin nur dann, wenn die Mieter:innen selbst die Straftaten begangen haben oder der Sohn in Kenntnis seiner Eltern handelte. Beide Varianten konnte die Vermieterin nicht nachweisen.

Nach Auffassung des Landgerichts falle dem Mieterpaar allenfalls ein gemäß § 278 BGB (Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte) zuzurechnendes Verschulden ihres Sohnes zur Last. Das aber wiege deutlich geringer als ein eigenes und könne daher keine Kündigung rechtfertigen.

(Landgericht Berlin, Beschluss vom 09.06.2022 – 67 S 90/22)