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Berliner Mietendeckel verfassungswidrig?

Das Berliner Landgericht erachtet den Mietendeckel für verfassungswidrig. Laut Ansicht der Richter fehle es dem Land an entsprechender Gesetzgebungskompetenz. Nun soll das Bundesverfassungsgericht entscheiden.

Der Mietendeckel ist formell verfassungswidrig, das beschloss die 67. Zivilkammer am Donnerstag im Rahmen eines Berufungsverfahrens. Somit wird das Gesetz vom Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe geprüft, wie das Landgericht mitteilte. Die Kammer ist der Ansicht, das Land Berlin habe nicht die Kompetenz, ein solches Gesetz wie den Mietendeckel zu erlassen.

Zuvor hatte das Amtsgericht Spandau in einem Mieterhöhungsklageverfahren Mieter zur Zustimmung zu einer Mieterhöhung von 895 auf 964,61 Euro ab dem 1. Juni 2019 verurteilt, worauf die Mieter Berufung einlegten. Sie bezogen sich in der Begründung unter anderem auf das im Verlauf des Verfahrens in Kraft getretene Mietendeckel-Gesetz, nach dem Mieten in Berlin für die Dauer von fünf Jahren nicht erhöht werden dürfen.

Rückschlag für Berliner Vermieter

Das Bundesverfassungsgericht lehnte einen Eilantrag gegen den Mietendeckel in der Hauptstadt ab. Eigentlich wollten die Antragsteller damit erreichen, dass Verletzungen von Auskunftspflichten und Verboten zur gesetzlichen Höchstmiete nicht als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Es wird bestätigt, dass die Nachteile aus der vorläufigen Anwendung der Bußgeldvorschriften von besonderem Gewicht sind, doch sie überwiegen nicht die Nachteile, die entstehen würden, wenn die Bußgeldvorschriften außer Kraft träten, sich das Gesetz aber später doch als verfassungsgemäß erweisen würde.

Auch lehnte das Bundesverfassungsgericht einen weiteren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab und nahm eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Wann über die neuen Eilanträge entschieden wird, bleibt abzuwarten.

Senatorin geht von Erfolg in Karlsruhe aus

Nach Angaben der Karlsruher Richter ist die Frage nach der Gesetzgebungskompetenz für die Regelungen zur Mietobergrenzederzeit nicht geklärt. „Das Bundesverfassungsgericht darf von seiner Befugnis, den Vollzug eines in Kraft getretenen Gesetzes auszusetzen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen.“ Ein solcher Eingriff sei ein erheblicher Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Die 3. Kammer des Ersten Senats wies in ihrem Beschluss darauf hin, dass Vermieter ausreichend Zeit hätten, sich mit den neuen Vorgaben vertraut zu machen – und Bußgelder so zu vermeiden.

Katrin Lompscher, Berlins Senatorin für Stadtentwicklung und Wohnen, teilte mit, dass die Ablehnung der Eilanträge für sie nicht überraschend käme: “Wir gehen weiterhin davon aus, dass das vom Senat und dem Abgeordnetenhaus von Berlin erarbeitete Gesetz auch künftigen Überprüfungen im Wesentlichen standhalten wird.“

Der vom Abgeordnetenhaus beschlossene, bundesweit bisher einmalige Mietendeckel war Mitte Februar in Kraft getreten. Danach werden die Mieten zunächst auf dem Stand vom Juni 2019 eingefroren und dürfen ab 2022 höchstens um 1,3 Prozent jährlich steigen. Ausgenommen sind unter anderem Neubauwohnungen, die ab 1. Januar 2014 bezugsfertig wurden.