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Schutz vor Mietwucher – Zweiter Anlauf für Gesetzesänderung

Der Bundesrat beschließt erneut, den sogenannten Mietwucher härter zu bestrafen. Ein entsprechender Gesetzentwurf wird nun nach dem Beschluss vom 11. Februar 2022 in den Deutschen Bundestag eingebracht.

Es ist bereits der zweite Versuch einer Gesetzesänderung. Der erste scheiterte, weil der Bundestag nicht vor Ende der 19. Legislaturperiode abschließend beraten konnte. Jetzt soll es der aktuelle Deutsche Bundestag richten.

Welche Änderungen sind im Gesetzentwurf vorgesehen?

Wer seine Wohnung zu einem unangemessen hohen Mietpreis anbietet, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die bislang mit 50.000 Euro Bußgeld geahndet werden kann (§ 5 WiStrG). Die Miete gilt dann als überteuert, wenn sie mehr als 20 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt.

Das allein reichte bisher jedoch nicht aus, um Vermietern das Bußgeld abzuknöpfen. Der Mieter muss beweisen, dass es ihm nicht möglich ist, eine günstigere Wohnung zu finden und der Vermieter mit der erhöhten Miete somit eine Zwangslage ausnutzt. Der Mieterbund moniert, dass genau dieser Nachweis in der Praxis kaum möglich sei. Auch der Bundesgerichtshof schließt sich dieser Meinung an (Urteil vom 14.7.2004, XII ZR 352/00).

Gesetz zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954)
§ 5 Mietpreisüberhöhung

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig für die Vermietung von Räumen zum Wohnen oder damit verbundene Nebenleistungen unangemessen hohe Entgelte fordert, sich versprechen lässt oder annimmt.

(2) Unangemessen hoch sind Entgelte, die infolge der Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen die üblichen Entgelte um mehr als 20 vom Hundert übersteigen, die in der Gemeinde oder in vergleichbaren Gemeinden für die Vermietung von Räumen vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage oder damit verbundene Nebenleistungen in den letzten sechs Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen der Betriebskosten abgesehen, geändert worden sind. Nicht unangemessen hoch sind Entgelte, die zur Deckung der laufenden Aufwendungen des Vermieters erforderlich sind, sofern sie unter Zugrundelegung der nach Satz 1 maßgeblichen Entgelte nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung des Vermieters stehen.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

Der neue Gesetzentwurf sieht vor, das Bußgeld auf 100.000 Euro zu erhöhen. Zudem soll der Nachweis des Mieters wegfallen. Zukünftig soll es ausreichen, dass die Miete die ortsübliche Vergleichsmiete um mindestens 20 Prozent übersteigt und das Angebot an günstigem Wohnraum gering ist. 

Wann wird über den Gesetzentwurf beraten?

Wann mit einer Entscheidung des Deutschen Bundestages zu rechnen ist, ist noch nicht bekannt. Die Bundesregierung hat zunächst die Möglichkeit zum Vorschlag Stellung zu beziehen. Die Linken haben hierzu bereits ihre Unterstützung zugesichert. Erst dann werden die Dokumente dem Bundestag zugestellt. Eine Frist für die Beratungen gibt es nicht.