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Urteil: We­ni­ger Mie­te zah­len bei Bau­ar­bei­ten?

Ausbau des Dachgeschosses, ein Baugerüst, verklebte Fenster, Putzschäden und ganz viel Krach. Darf die Miete gemindert werden, obwohl der Mietvertrag das eigentlich ausschließt? 

In einem Wohnhaus in Berlin-Schöneberg wird das Dachgeschoss ausgebaut und es gibt umfangreiche Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten. Das bedeutet konkret: Ein Baugerüst steht vor dem Haus, die Fenster sind mit Folie verklebt, es ist laut und noch dazu fällt in der oberen Wohnung Putz von der Decke.

Wenigstens eine Mietminderung soll die Strapazen ein wenig auffangen. Doch die Vermieterin lehnt die von den Mieter:innen beanspruchte Mietminderung strikt ab. Sie verweist auf eine mietvertragliche Regelung, die besagt, dass bei Instandsetzungsarbeiten kein Recht zur Mietminderung bestehe.

Mieter:innen können die Bruttomiete um 30 Prozent mindern

Damit wollen sich die baugeplagten Mieter:innen nicht abfinden und klagen vor dem Amtsgericht Berlin-Schöneberg. Das Gericht entscheidet zu ihren Gunsten. Den Mieter:innen stehe gemäß § 536 Abs. 1 BGB ein Recht zur Mietminderung zu, sie können die Bruttomiete um 30 Prozent mindern. Mietvertragliche Regelungen, die das Minderungsrecht für diesen Fall ausschließen sollen, seien für den Mietenden nachteilig und damit gemäß § 536 Abs.4 BGB unwirksam.

(Amtsgericht Berlin-Schöneberg, Urteil vom 08.02.2022 – 17 C 96/21)