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Rechtsupdate: Verlängerung der gerichtlichen Räumungsfrist

Das Landgericht Berlin hat entschieden, wie die Gerichte mit der Begründung des Verlängerungsantrages durch den Mieter umzugehen haben. 

Wird der Albtraum eines Mieter wahr, bedeutet das für den Vermieter nicht selten massive Erleichterung: die gerichtlich angeordnete Räumung einer Wohnung ist der finale Schritt, um säumige Mieter oder Mietnomaden auf die Plätze zu verweisen. 

Doch das Landgericht Berlin entschied nun, dass Verlängerungsanträge durch den Mieter bei begründetem Interesse stattgegeben werden kann – was die Räumung der Wohnung über den gerichtlich fixierten Termin hinaus verzögern kann. 

Wird der Mieter auf Grundlage des § 721 Abs. 1 ZPO zur Räumung unter Gewährung einer Räumungsfrist durch das Gericht verurteilt, kann diese auf Antrag des Mieters verlängert werden. 

Glühbirne

Hinweis: Maßgeblich ist § 721 Abs. 1 & 3 der Zivilen Prozessordnung (ZPO)

Abs. 1: „Wird auf Räumung von Wohnraum erkannt, so kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen dem Schuldner eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist gewähren. (…)“.

Abs. 3: „Die Räumungsfrist kann auf Antrag verlängert oder verkürzt werden. Der Antrag auf Verlängerung ist spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Räumungsfrist zu stellen. (…)“.

Behauptet der Mieter, seine Bemühungen zur Beschaffung von Ersatzwohnraum hätten nicht ausgereicht, müsse das Gericht tatsächliche Feststellungen dazu treffen, ob die Bemühungen des Mieters hinreichend intensiv gewesen seien. Nach Ansicht der Richter  reiche es nicht aus, wenn beispielsweise der gesundheitliche Zustand des Mieters von vorneherein als nicht maßgeblich praktisch unberücksichtigt bleibe. 

Im konkreten Fall kam die Besonderheit dazu, dass die Anmietung von Ersatzwohnraum auch pandemiebedingt durch die mit Corona verbundenen Beeinträchtigungen erschwert sei. 

Das Landgericht führte in seiner Entscheidung aus, dass bei der Interessenabwägung der gesamten Vortrag des Mieters zu berücksichtigen habe und anschließend darüber zu befinden habe, ob dem Mieter die Anmietung von Ersatzwohnraum bis zum Ablauf der Räumungsfrist möglich sei. 

Dabei seien nicht nur die persönlichen Verhältnisse des Mieters zu berücksichtigen. Außerdem soll berücksichtigt werden, ob ihm mit Blick pandemiebedingten Erschwernisse Beweiserleichterungen zugute kommen könnten.

Landgericht Berlin, Beschluss vom 23.06.2020 (Az. 67 T 57/20)