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Rechtsupdate: Mietminderung trotz dringenden Wohnraumbedarfs

Baulärm nervt – darüber sind sich die Geister einig. Doch ist ein Mieter zur Mietminderung berechtigt, wenn vom Nachbargrundstück ausgehender Baulärm durch den Vermieter selbst verursacht wird? So entschieden die Richter des Landgerichts Berlin!

Der Fall

Im aktuellen Fall minderten die Mieter einer Wohnung in Berlin ihre Mietzahlungen von Mai bis Oktober 2018 aufgrund erheblicher Lärmbelästigung, da ihre Vermieterin auf einem Nachbargrundstück ein 8-geschossiges Wohnhaus auf einer Fläche von 8.000 qm errichten ließ. Die Vermieterin widersprach der Mietminderung und erhob Klage auf Zahlung der ausstehenden Miete. Das Amtsgericht Berlin-Neukölln gab der Klage statt, worauf die Mieter Berufung einlegten.

Recht zur Mietminderung wegen Baulärms

Das Landgericht Berlin hob die Entscheidung des Amtsgerichts auf und entschied zu Gunsten der Mieter, denn diesen stehe ein Recht zur Mietminderung gemäß § 536 Abs. 1 BGB zu. Zwar bestätigten die Richter, dass der Vermieter bei Lärmbelästigungen keinen Einfluss darauf hat, dass die zu Mietbeginn bestehenden Verhältnisse während der gesamten Dauer des Mietvertrags unverändert fortbestehen. Anders verhalte es sich aber, wenn die vom Nachbargrundstück ausgehenden Lärmbelästigungen nicht durch einen Dritten, sondern vom Vermieter selbst verursacht werden, wie in diesem Fall. 

Schaffung dringend benötigten Wohnraums keine Entschuldigung

Für unerheblich hielt das Landgericht den Einwand der Vermieterin, dass sie als städtisches Wohnungsbauunternehmen mit dem Bauvorhaben dringend benötigten Wohnraum für Berlin schaffe. Dies entlaste die Vermieterin nicht. Denn § 536 Abs. 1 BGB enthalte weder Verschuldens- noch anderweitig geeignete Elemente, die eine Berücksichtigung dieses Einwands zuließen. Er beschreibt lediglich, dass die die Miete kraft Gesetzes gemindert sei, wenn die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel aufweist, der die Tauglichkeit zu vertragsgemäßem Gebrauch aufhebt oder erheblich mindert, oder ein solcher Mangel während der Mietzeit entsteht. 

Daraus folgt, dass ein Mangel der Mietsache gegeben ist, wenn der tatsächliche Zustand der Mietwohnung vom vertraglich vorausgesetzten Zustand abweicht.