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Rechtsupdate: Schadensersatz bei Auszug nach 14 Jahren

Kein Anspruch auf Schadensersatz wegen gewöhnlicher Gebrauchsspuren der Wohnung für Vermieter nach Beendigung eines Wohnraummietverhältnisses?

Gewöhnliche Abnutzungserscheinungen sind keine ersatzfähigen Schäden

Nach Beendigung des 14 Jahre dauernden Mietverhältnisses und Auszug des Mieters machte der Vermieter mit seiner Klage Schadensersatzansprüche wegen Beschädigungen an der Mietwohnung geltend. Im konkreten Fall wies der Boden  mehrere Einkerbungen und der Teppichboden zahlreiche Verfärbungen auf. Der Vermieter meinte, dabei handele es sich nicht um übliche Gebrauchsspuren, die bereits mit der Miete abgegolten seien, sondern um ersatzfähige Beschädigungen

Das Landgericht Wiesbaden folgt dieser Ansicht nicht und begründet sein Urteil damit, dass es sich bei dem verlegten Laminatboden um einen solchen von einfacher Qualität gehandelt habe. Die Einkerbungen im Boden stellten bei einem Laminatboden einfacher Qualität nach 14 Jahren der Nutzung gewöhnliche Abnutzungserscheinungen und keinen ersatzfähigen Schäden dar. 

Selbst für den hypothetischen Fall, dass die Einkerbungen als Schäden anzusehen seien, müsste ein sog. Abzug „ neu für alt“ vorgenommen werden, wodurch sich der Schadensersatzanspruch des Klägers auf Null reduzieren würde.

Dieser rechtliche Grundsatz gelte auch für den Teppichboden. Auch bei Vorliegen eines hochwertigen Teppichbodens könne eine Nutzungsdauer von mehr als 10 Jahren nicht angenommen werden. Verfärbungen seien daher ebenfalls als gewöhnliche Abnutzungserscheinungen zu werten.

Das Gericht stellte weiterhin fest, dass Instandhaltungsmaßnahmen an der Mietsache, die in einem Zeitraum von 14 Jahren naturgemäß anfallen würden, als nicht ersatzfähige Sowieso-Kosten gelten, also mit der Miete abgegolten seien. Hierzu gehöre etwa das Abschleifen, Grundieren und Lackieren einer Holztreppe, die Gebrauchsspuren aufweise.

Hinweis:

Die Entscheidung macht deutlich, dass es sich bei der Frage, ob es sich bei Veränderungen an der Mietsache nach Rückgabe durch den Mieter um Folgen des bestimmungsgemäßen Mietgebrauchs oder bei Überschreitung um einen ersatzfähigen Schadensersatz handelt, um eine konkrete Einzelfallfrage handelt. Auch der Abzug neu für alt ist zu Lasten des Vermieters zu beachten, der höher ausfällt, wenn die zu ersetzende Sache bereits ein gewisses Alter erreicht hat. 

(Landgericht Wiesbaden, Beschluss vom  28.05.2019, Az. 3 S 31/19)