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Landgericht urteilt über den Berliner Mietendeckel

Die Vorschriften des Gesetzes zum „Berliner Mietendeckel“ (MietenWoG Bln) sind verfassungsgemäß. Das entschied das Landgericht Berlin. Doch sie verhindern vermieterseitige Mieterhöhungsverlangen im Zeitraum zwischen dem gesetzlichen Stichtag 18. Juni 2019 und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes am 23. Februar 2020 nicht.

Entscheidung des Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg revidiert

Dem Urteil des Landgerichts ging ein rechtsstreit vor dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg voraus, das ein Mieterhöhungsverlangen vom 18. Juni 2019 im Rahmen einer Klage auf Zustimmung zur Erhöhung der monatlichen Nettokaltmiete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete prüfte. Die Klage der Vermieterseite wurde in der ersten Instanz mit der Begründung abgewiesen, dass das geltend gemachte Mieterhöhungsverlangen für die Zeit ab dem 01. September 2019 auf ein nach dem Mietendeckel verbotenes Rechtsgeschäft gerichtet sei:  es ziele auf das Verlangen eines Mietzinses ab, der die am dem Stichtag des Gesetzes vereinbarte Miethöhe überschreite.

Auch eine Berufung des klagenden Vermieters führte nicht zum Erfolg. Die Zivilkammer sehe das Gesetz zum Berliner Mietendeckel weder formell noch materiell als verfassungswidrig an, sodass keine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht geboten sei. Das Bundesverfassungsgericht habe bisher lediglich im Rahmen einstweiligen Rechtsschutzes die Frage nach der Gesetzeskompetenz des Landes Berlin für dieses Gesetz als „offen“ bezeichnet, und damit eine Tendenz nicht erkennen lassen. Doch die Kammer sei selbst nicht zu Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit gelangt, daher ist das Verfahren auch nicht auszusetzen, sondern das als wirksam erachtete Gesetz anzuwenden.

Allerdings sei der Mietendeckel als Verbotsgesetz mit zivilrechtlichen Folgen erst am 23. Februar 2020 in Kraft getreten. Der in diesem Gesetz enthaltene Stichtag am 18. Juni 2019 stelle zwar einen maßgeblichen Bezugspunkt für die Ermittlung der absolut zulässigen Miethöhe dar, jedoch ändere das nicht den Umstand, dass das gesetzliche Verbot höherer Mieten erst ab dem 23. Februar 2020 galt. Daher sei eine höhere Miete als die am Stichtag vereinbarte bzw. geltende Miete erst ab dem März 2020 für den monatlich zu zahlenden Mietzins verboten.

Mieterhöhungsverlangen überschreitet die ortsübliche Vergleichsmiete

Das Mieterhöhungsverlangen für die Zeit ab dem 01. September 2019 bis Ende Februar 2020 verstoße daher zwar nicht gegen das Verbot, überschreite aber die ortsübliche Vergleichsmiete, sodass die Klage auf Zustimmung zur Erhöhung der Miete für den Zeitraum vom 01. September 2019 bis Ende Februar 2020 aus diesem Grunde keinen Erfolg habe. Aus diesem Grund ist die Berufung unbegründet und zurückzuweisen.

Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof innerhalb von einem Monat ab förmlicher Zustellung des Urteils eingelegt werden.