Über 500.000 Vermieter nutzen unsere Lösung!

Informationspflicht bei Ableben eines Mieters

Der Tod eines geliebten Menschen löst bei Familienangehörigen nicht selten Überforderung oder Existenzängste aus. Doch es gibt in diesem Falle Informationspflichten einzuhalten, um das Interesse des Vermieters zu wahren. Was passiert, wenn diese nicht eingehalten werden, darüber urteilte das Amtsgericht München.

Im vorliegenden Fall bewohnten Mutter und Tochter eine Genossenschaftswohnung in München. Diese Wohnung hatte die inzwischen verstorbene Mutter angemietet. Die Mieterin hatte ihrer vermietenden Baugenossenschaft erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, dass Ihre Tochter zu ihr zöge. Diese Tochter trat in den Mietvertrag ein und erteilte anschließend für ihr eigenes Konto ein Lastschriftmandat.

Mietrückstände führten zu Nachforschungen

Kurze Zeit später konnte die Miete nicht eingezogen werden und wurde erst auf Mahnung beglichen. Nachdem die Miete wiederholt zu spät beglichen wurde, verlangte die Baugenossenschaft Auskunft darüber, welche Personen tatsächlich in der Wohnung leben. Daraufhin teilte die beklagte Tochter mit, dass ihre Mutter verstorben sei und sie wiederum mit ihrer Tochter und deren Sohn in der Wohnung lebe. Eine Sterbeurkunde legte sie erst nach Einschaltung einer Rechtsanwältin vor. Die Vermieterin kündigte das Mietverhältnis und verlangte die Herausgabe der gemieteten Räume von den Beklagten, was diese verweigerten. Ihrer Ansicht nach ist die Kündigung des Mietverhältnisses unwirksam. Daraufhin erhob die Vermieterin Räumungsklage vor dem Amtsgericht München.

Zahlungsfähigkeit scheint gefährdet

Der zuständige Richter entschied positiv über die Wirksamkeit der Kündigung und verurteilte die Beklagten zur Räumung der Wohnräume. In seiner Begründung führte der Richter aus, dass die Klägerin hinreichende Anhaltspunkte dafür hatte, dass die Zahlungsfähigkeit beider Beklagter gefährdet erschien. Zum einen hatten die eingeholten Schufa Auskünfte eine Mehrzahl negativer Einträge aufgewiesen. Darüber hinaus waren die Beklagten mit der Zahlung zweier Mietzahlungen in Rückstand geraten. 

Nichteinhaltung von Informationspflichten schränken die Glaubwürdigkeit ein

Doch der Richter ließ auch keinen Zweifel daran, dass die Unsicherheiten an der Zuverlässigkeit der Beklagten bestünden. Er führte aus, dass in den Vertrag eingetretene Personen ihren neuen Vermieter über einen Zeitraum von fast einem Jahr nicht über den Tod der bisherigen Mieterin informieren, sondern dies erst auf Nachfrage der Vermieterseite zögerlich nachholen. Ein derartiges Verhalten sei nach Ansicht des Richters in nicht hinnehmbarer Weise vertragswidrig und stellt eine konkrete Erschütterung des Vertrauens in die Zuverlässigkeit und künftige Vertragstreue der Eingetretenen dar.

In Summe seien diese Vorfälle berechtigte Gründe für den Vermieter, um den Mietvertrag gegenüber den Verwandten zu kündigen, die vor dem Tod in die Wohnung eingezogen sind und dort weiterhin wohnen.

Jedoch berücksichtigte das Gericht die angespannte Situation auf dem Münchner Mietmarkt, zumal die in angespannten finanziellen Verhältnissen lebenden Beklagten bei ihrer Suche nach Ersatzwohnraum auf die Unterstützung durch soziale Behörden angewiesen sein werden. Daher gewährte es eine verlängerte Räumungsfrist. 

AG München, Az: 432 C 9516/16