Glossar

Darlehensvertrag

Der Darlehensvertrag hält schriftlich alle Abmachungen eines Darlehens fest. Er basiert auf dem § 488 (“Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag”) des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Mit einem Darlehen überträgt ein Darlehensgeber (auch Kreditgeber genannt) dem Darlehensnehmer bzw. Kreditnehmer Geld oder vergleichbare Güter. Während der Laufzeit des Darlehens muss der Darlehensnehmer an den Darlehensgeber eine anteilige Tilgung und einen Zins in Höhe des vorher vereinbarten Zinssatzes bezahlen. Ein Darlehen ist bis zum Ende der Laufzeit komplett zurückzuzahlen bzw. das Gut in gleicher Menge zurückzugeben.

Bevor ein Darlehensnehmer die angedachte Darlehenshöhe erhält, muss er einen Darlehensantrag bei einer Bank stellen. Hierbei werden unter anderem seine Personendaten aufgenommen und seine Bonität geprüft, beispielsweise bei der SCHUFA. Diese Maßnahmen dienen der Darlehenssicherung.

Kommt es zu einer Darlehensbewilligung, tauschen sich die Bank und der Kreditnehmer über die Konditionen aus. Hierbei reden sie unter anderem über die Darlehensgebühren (bei einem Bausparvertrag), die Darlehenskosten, die Bedingungen für eine Darlehenskündigung und die Laufzeit der Vereinbarung. All dies wird in einer Darlehensurkunde festgehalten, welche die verbindliche Grundlage für den Darlehensvertrag darstellt.

Die Basis für die Finanzierung eines Hauses oder einer Eigentumswohnung ist häufig ein Immobilienkredit. Hierbei gibt es verschiedene Formen, die gängigste stellt das Annuitätendarlehen mit einer langen Laufzeit dar. Ebenso zum Einsatz kommt das variable Darlehen für kurzfristige Baufinanzierungen.