Glossar

Zählermiete

Für die Abrechnung von Strom, Kalt- und Warmwasser sowie Wärme muss der Vermieter Zähler und Messuhren installieren. Diese kann er entweder kaufen oder beim Energieversorger mieten. Die Gebühr, die der Energieversorgung für die Installation und Wartung der gemieteten Zähler sowie das jährliche Ablesen der Zählerstände erhebt, bezeichnet man als Zählermiete. In der Regel wird die Zählermiete mit der Verbrauchsabrechnung übermittelt – oftmals auch als „Verrechnungspreis“ aufgeführt.

Die Betriebskostenverordnung (BetrKV) hält die Umlage der Zählermiete auf den Mieter für grundsätzlich zulässig. So fallen unter die umlegbaren Betriebskosten nach § 2 BetrKV auch „die Kosten der Anmietung oder anderen Arten der Gebrauchsüberlassung“ von Wasser- und Stromreglern. Bei der Abrechnung von Warmwasser und Heizkosten darf die Zählermiete nur umgelegt werden, wenn die Anmietung der Zähler und Messgeräte sowie deren Gebühren zuvor den Mietern mitgeteilt wurden und niemand Widerspruch eingelegt hat.