Glossar

Widerrufsrecht

Das Widerrufsrecht räumt Verbrauchern die Möglichkeit ein, abgeschlossene Verträge innerhalb einer bestimmten Frist ohne die Angabe von Gründen zu widerrufen. Voraussetzung hierfür ist es, dass diese im Fernabsatz oder außerhalb geschlossener Geschäftsräume beispielsweise auf Messen abgeschlossen worden sind. Auch für Verträge, die in Zusammenhang mit Immobilien abgeschlossen wurden, gilt das Widerrufsrecht in bestimmten Fällen. Das können beispielsweise Verträge mit einem Makler, einem Kreditgeber oder einer Versicherung sein. Das Widerrufsrecht ist gesetzlich geregelt, und zwar insbesondere für:

• Verbraucherverträge in § 355 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)
• Versicherungsverträge in § 8 VVG (Versicherungsvertragsgesetz)
• Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge in § 495 BGB, Absatz 3

Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

Verbraucher sind im Sinne des Gesetzes alle natürlichen Personen, die Verträge zu privaten Zwecken abschließen. Vereine und Gesellschaften als juristische Personen sowie Unternehmer zählen nicht als Verbraucher. Allerdings können Unternehmer auch Verbraucher sein, wenn sie beispielsweise einen Maklervertrag für den privaten Hauskauf oder eine Immobilienversicherung für ihre Wohnimmobilie abschließen. Das Widerrufsrecht laut BGB erlaubt den Widerruf eines Verbrauchervertrags innerhalb der gesetzlich festgelegten Widerrufsfrist. Diese beträgt üblicherweise 14 Tage, beginnt aber erst, wenn der Verbraucher eine wirksame Widerrufsbelehrung erhalten hat. Wird diese nicht ausgehändigt oder ist fehlerhaft, kann sich die Widerrufsfrist auf bis zu zwölf Monate und vierzehn Tage verlängern.

Widerruf eines Maklervertrags

Maklerverträge gelten als Verbraucherverträge und sie fallen seit dem 13. Juni 2014 unter das Fernabsatzgesetz. Sie können daher innerhalb von vierzehn Tagen nach Aushändigung der Unterlagen inklusive einer wirksamen Widerrufsbelehrung widerrufen werden, wenn sie durch Mittel der Fernkommunikation oder außerhalb der üblichen Geschäftsräume des Maklers abgeschlossen worden sind. Wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist oder dem Klienten nicht ausgehändigt wurde, kann sich die Widerrufsfrist auf zwölf Monate und vierzehn Tage verlängern. Der Makler kann im schlimmsten Fall aufgrund der fehlenden Widerrufsbelehrung trotz einer erfolgreichen Vermittlung den Anspruch auf seine Provision verlieren. Zwei Urteile, die der Bundesgerichtshof (BGH) mit den Aktenzeichen I ZR 30/15 und I ZR 68/15 im Jahr 2016 fällte, sind hier maßgeblich.

Widerrufsrecht bei Versicherungsverträgen

Versicherungsverträge, wie zum Beispiel der Immobilienrechtsschutz, die Immobilienversicherung oder die Bauherrenhaftpflichtversicherung, unterliegen hinsichtlich des Widerrufsrechts dem Versicherungsvertragsgesetz. Wie Verbraucherverträge können auch Versicherungsverträge innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt aller relevanten Unterlagen einschließlich einer wirksamen Widerrufsbelehrung widerrufen werden. Das Widerrufsrecht besteht in einigen Fällen nicht, von denen im Zusammenhang mit Immobilien die folgenden relevant sein können:

• die Laufzeit des Vertrags beträgt weniger als einen Monat
• es wurde eine vorläufige Deckung vereinbart und es handelt sich nicht um einen Fernabsatzvertrag

Widerrufsrecht bei Darlehensverträgen

Der Gesetzgeber räumt privaten Darlehensnehmern in § 495 BGB ein generelles Widerrufsrecht innerhalb der vierzehntägigen Widerrufsfrist gemäß § 355 BGB ein. Es besteht jedoch nicht:

• wenn der Kreditgeber dem Kreditnehmer aufgrund eines Zahlungsverzugs kündigen darf,
• bei Darlehensverträgen, die notariell beurkundet werden,
• bei Darlehensverträgen, bei denen eine Überziehungsmöglichkeit eingeräumt wird,
• bei Darlehensverträgen, bei denen Überziehung geduldet wird.

Für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge gilt zudem eine siebentägige Bedenkzeit des Darlehensnehmers vor Unterzeichnung des Vertrags.