Im Widerrufsrecht spielen die Begriffe Haustürgeschäft und Fernabsatzgeschäft eine Rolle. Umgangssprachlich werden unter einem Haustürgeschäft Verträge verstanden, die zum Beispiel während eines Vertreterbesuchs in der eigenen Wohnung oder auf sogenannten Kaffeefahrten abgeschlossen werden. Bis zum Jahr 2014 befasste sich das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in § 312 mit Haustürgeschäften. Seit einer Reform des Verbraucherrechts wird der Begriff in rechtlichem Sinne nicht mehr verwendet, sondern wie folgt ersetzt:
• in § 312b durch: außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge
• in § 312c durch: Fernabsatzverträge
Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge
Gemäß des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten alle Orte als außerhalb von Geschäftsräumen, wenn diese keine beweglichen oder unbeweglichen Gewerberäume des Unternehmers sind, in denen er seine Tätigkeit dauerhaft ausübt. Das können zum Beispiel der Stand auf einer Messe, ein Straßenstand oder die Wohnung des Verbrauchers sein. Ebenfalls gehören Verträge dazu, die auf Werbeveranstaltungen wie Kaffeefahrten abgeschlossen worden sind, die ein Unternehmer speziell für den Warenverkauf oder das Anbieten von Dienstleistungen organisiert hat. Wird ein Vertrag zwar in den Geschäftsräumen des Unternehmers abgeschlossen, aber der Verbraucher zuvor außerhalb dieser angeworben, gilt auch dies laut BGB als außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossener Vertrag.
Fernabsatzverträge
Als Fernabsatzverträge gelten alle Verträge, die zwischen Verbrauchern und Unternehmern über Fernkommunikationsmittel verhandelt und abgeschlossen worden sind. Seit Juni 2014 können auch Verträge mit Maklern zu den Fernabsatzgeschäften gehören. Zu den Fernkommunikationsmitteln gehören insbesondere:
• Brief
• Telefax
• Telefon
• E-Mail
• SMS oder andere mobile Nachrichtendienste
• Rundfunk, wie zum Beispiel Verkauf auf Shopping-Kanälen
• Internetdienste, wie Webshops, Vergleichsportale oder Websites von Anbietern, beispielsweise Versicherungen